Arbeitgeber Beschäftigungsverbot mitteilen: So gehen Sie vor

Zuallererst gilt festzuhalten, dass ein Arbeitgeber sich unbedingt an ein Beschäftigungsverbot halten muss, wird es gegen einen seiner Mitarbeiter ausgesprochen. Ansonsten muss er damit rechnen, dass eine Missachtung als Ordnungswidrigkeit oder unter Umständen sogar als Straftat angesehen wird.
Verbot für Jugendliche und Schwangere
Nicht nur bei Schwangeren (dazu noch mehr), sondern auch bei Jugendlichen gilt im Rahmen des Jugendschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot.
So dürfen Kinder und Jugendliche ab 15 Jahren und unter 18 Jahren nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten. Die Arbeitszeit darf am Tag 8 Stunden nicht überschreiten und muss auf die Zeit von 6 bis 20 Uhr begrenzt sein. Das kann Jugendliche in der Ausbildung betreffen oder auch den Einsatz von Kindern und Jugendlichen bei Theater, Film und Fernsehen.
Weitaus häufiger wird das Beschäftigungsverbot auf werdende Mütter angewendet. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass der Arbeitsplatz von Schwangeren ihrem Gesundheitszustand entspricht und in keiner Weise ihrer Gesundheit oder der des Kindes schadet.
Generelles Beschäftigungsverbot
In der Schwangerschaft gelten laut Mutterschutzgesetz besondere Regeln bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit. Generell lässt sich festhalten, dass Schwangere ab sechs Wochen vor der berechneten Entbindung und bis acht Wochen danach einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Zwar kann der Arbeitgeber zustimmen, wenn eine Schwangere auf ihren ausdrücklichen Wunsch doch arbeiten möchte, doch das sollte er sich auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen.
Generell gilt, dass Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen dürfen. Der Arbeitgeber darf sie auch nicht für Arbeiten einsetzen, bei denen sie gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind (zum Beispiel durch gefährliche Stoffe, Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, extreme Temperaturen, Nässe, Lärm und ähnlichem).
Sie dürfen von 20 Uhr bis 6 Uhr, also nachts, nicht eingesetzt werden und auch nicht am Sonn- oder Feiertag. Länger als neun Stunden darf der Arbeitnehmer sie nicht beschäftigen und ebenso nicht mehr als 40 Stunden in der Woche.
Wenn der Arbeitgeber dies nicht garantieren kann und Frauen, die an als gefährlich eingestuften Arbeitsplätzen arbeiten, nicht an anderer Stelle im Unternehmen einsetzen kann, dann darf der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Dieses generelle Beschäftigungsverbot gilt auch für Schwangere, die etwa in Berufen arbeiten, in denen ein hohes Infektionsrisiko besteht, wie etwas im Krankenhaus, im Kindergarten oder im Alten- und Pflegeheim. Auch hier muss eine Schwangere mit einem generellen Beschäftigungsverbot rechnen.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Daneben gibt es ein individuelles Beschäftigungsverbot, das je nach Lebenssituation der Schwangeren Anwendung findet. Es können beispielsweise Komplikationen direkt zu Beginn der Schwangerschaft dazu führen, dass die Schwangere nicht arbeiten kann, etwa bei Blutungen oder Rückenschmerzen, die durch die Schwangerschaft bedingt sind. Die Schwangere ist nicht krank im eigentlichen Sinn, was eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, sondern kann eben aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten, da sie damit ihre Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes gefährden würde.
Fazit
Ein Beschäftigungsverbot bezieht sich meist speziell auf bestimmte Gruppen, die bei der Arbeit Risiken für die Gesundheit ausgesetzt sind. Daher ist es wichtig, dass Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber dieses in allen Fällen sehr ernst nehmen und zusammen mit den Betroffenen nach Lösungen suchen, wie ein Beschäftigungsverbot im Unternehmen aufgefangen werden kann.