Wer von seinem Arbeitgeber Urlaubsgeld bekommt, darf sich freuen. Nicht einmal die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland bekommt Urlaubsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Nur wenn das Urlaubsgeld vertraglich festgelegt wurde, darf der Arbeitnehmer unter Umständen auf sein Recht pochen und die Zahlung des Urlaubsgeldes einfordern. Solche Vereinbarungen sind zum Beispiel Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder entsprechende Passagen im Arbeitsvertrag. Auch die übliche Praxis im Betrieb, der Gleichheitsgrundsatz oder das Verbot von Diskriminierung können einen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld nach sich ziehen. Doch wie sieht es aus, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung getrennte Wege gehen? Muss dem Chef bereits gezahltes Urlaubsgeld erstattet werden?
Urlaubsgeld nach Kündigung: Arbeitgeber kann Anteil zurückfordern
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (9 AZR 610/99) ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Anteil des bereits gezahlten Urlaubsgeldes vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Unter Urlaubsgeld wird hier die einmalige Sonderzahlung verstanden, die zu einem bestimmten Stichtag an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Urlaubsgeld: Zurückzahlung genau festgelegt
Scheidet der Arbeitnehmer zum Beispiel Ende Oktober aus dem Betrieb aus und hat bereits sein Urlaubsgeld für das komplette Jahr erhalten, so muss er einen Teil des Jahres-Urlaubsgeldes wieder zurückgeben. Bei einem Urlaubsgeld von 1.200 Euro für das ganze Jahr darf er im vorliegenden Fall das Urlaubsgeld für die zehn Monate seiner Betriebszugehörigkeit behalten – also 1.000 Euro. Den Anteil für zwei Monate – also 200 Euro – muss er zurückgeben. Praktischerweise wird der zu viel erhaltene Anteil mit der letzten Lohn- oder Gehaltszahlung verrechnet.
Sonderfall: Urlaubsgeld abhängig von genommenen Urlaubstagen
Einen Sonderfall bildet Urlaubsgeld, das abhängig von bereits genommenen Urlaubstagen ausgezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits den ganzen ihm zustehenden Urlaub genommen, so hat der Arbeitgeber keinerlei Anspruch auf eine Erstattung durch seinen früheren Beschäftigten Hier spielt es also keine Rolle, zu welcher Zeit des Jahres der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt. Umgekehrt gilt jedoch das gleiche Prinzip. Kündigt der Beschäftigte und hat noch keinen Urlaub genommen, so verfällt sein Anspruch auf Urlaubsgeld. Wer also Urlaubsgeld abhängig von bereits genommenen Urlaubstagen bekommt, sollte sich genau überlegen, wann er kündigt. Am günstigsten ist es also, erst den gesamten Urlaub zu nehmen und anschließend zu kündigen. In diesem Fall schaut der Arbeitgeber in die Röhre.
Rückzahlung von Urlaubsgeld: Anspruch prüfen
Und es gibt noch eine Besonderheit. Urlaubsgeld ist auch dann nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer einen tariflichen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld hat. Entscheidend ist jedoch, ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch auch erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer eine Wartezeit von sechs Monaten für seinen Anspruch auf Urlaub schon in der ersten Hälfte des Jahres erfüllt, hat der Arbeitgeber das Nachsehen. Eine Kündigung in der zweiten Hälfte des Jahres rechtfertigt dann nicht die Reduzierung des Urlaubs auf einen Teilurlaub. Somit entfallen auch die Voraussetzungen für eine teilweise Rückzahlung des Urlaubsgeldes. Ist die Gewährung des Urlaubsgeldes jedoch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht im Tarifvertrag festgelegt, gilt die bereits angesprochene anteilmäßige Verpflichtung zur Rückzahlung bereits überwiesenen Urlaubsgeldes.