Zuschläge: Für was bekommt man sie und in welcher Höhe?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge

Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt. Ein Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung – also, wenn im Betrieb regelmäßig Zuschläge gezahlt werden – oder aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, bestehen dafür Regelungen zur Steuerfreiheit. Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, kann einen steuerfreien Feiertagszuschlag bekommen. Grundsätzlich variieren die gesetzlichen Feiertage zum Teil von Bundesland zu Bundesland. Dabei ist zu beachten, dass mit Ausnahme von Brandenburg Ostersonntag und Pfingstsonntag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen gezählt werden. Steuerfreie Feiertagszuschläge gelten auch ausschließlich für tatsächlich geleistete Arbeit.

Unterschiedlich hohe Feiertagszuschläge

Ebenso wie für den Arbeitslohn müssen Arbeitgeber auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge ihrer Mitarbeiter die Einkommensteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Unter bestimmten Bedingungen sind die Zuschläge für die Arbeitnehmer jedoch steuerfrei: So ist der Sonntagszuschlag steuerfrei, wenn er 50% des Grundlohns nicht übersteigt. Diese Regel gilt auch für Arbeitszeit montags von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst sonntags begonnen hat. Der Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen ist steuerfrei, wenn der Feiertagszuschlag 125% des Grundlohns nicht übersteigt. Auch hier gilt dies für die Arbeitszeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr, wenn der Dienst am Feiertag begonnen hat. Der Feiertagszuschlag an Heiligabend (24. Dezember) kann ab 14 Uhr gewährt werden. Er ist wie an Weihnachten (25. und 26. Dezember) und am 1. Mai steuerfrei, wenn er 150% des Grundlohns nicht übersteigt. Der Feiertagszuschlag am 31. Dezember (Silvester) ab 14 Uhr ist steuerfrei, wenn der Zuschlag 125% des Grundlohns nicht übersteigt. Der Feiertagszuschlag von 125% und der Sonntagszuschlag von 50% können nicht beide steuerlich begünstigt werden. Sowohl an Ostersonntag als auch an Pfingstsonntag wird nur der Feiertagszuschlag steuerlich nicht berücksichtigt. Die Addition beider Zuschläge auf 175% ist nicht zulässig.

Nachtzuschlag muss gezahlt werden

Anders als der Feiertagszuschlag ist der Nachtzuschlag keine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers, sondern durch das Bundesarbeitsgericht als verbindlich zu zahlende Zusatzleistung eingestuft. Sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bezüglich des Nachtzuschlags bestehen, ist für die Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr ein regelmäßiger Zuschlag von 25% des Bruttostundenlohns fällig. Wird die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr geleistet, erhöht sich der Nachtzuschlag sogar auf 40%, sofern die Nachtarbeit schon vor 0 Uhr begonnen wurde. In dieser Höhe für die jeweilige Arbeitszeit ist der Nachtzuschlag steuerfrei.

Nachtzuschlag zusätzlich zum Feiertagszuschlag zahlbar

Anders als beim Sonntags- und Feiertagszuschlag sind Feiertags- und Nachtzuschläge zusammen möglich. Wer also an Sonn- und Feiertagen zusätzlich nachts arbeiten muss, kann sich – sofern der Sonn- und Feiertagszuschlag von 125% gezahlt wird – über zusätzliche 25% freuen. In der Mainacht können es dann sogar 175% sein.

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