Wohin muss ich die Krankschreibung meines Kindes schicken?

Haben Eltern einen Anspruch auf Pflegezeit?

Arbeitgeber sind nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der ein krankes Kind zu betreuen hat, freizustellen. Die Freistellung erfolgt unbezahlt, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Während dieser Zeit besteht, sofern das betreffende Elternteil und das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ein Anspruch auf Krankengeld.

Die Freistellung und der Bezug von Krankengeld erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Kind ist unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen
  • Die Betreuung durch eine andere, im selben Haushalt lebende Person ist nicht möglich
  • Es liegt eine Krankschreibung in Form einer ärztlichen Bescheinigung vor, die besagt, dass es notwendig ist, zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fernzubleiben

 

Wie lange kann ich mich freistellen lassen?

Jeder Arbeitnehmer kann sich pro Kind und Jahr an bis zu zehn Arbeitstagen freistellen lassen. Alleinerziehende können bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen. Das hat den Hintergrund, dass sie bei der Möglichkeit der Betreuung nicht schlechter gestellt werden sollen als Paare, denen insgesamt bis zu 20 Tage zustehen.

Beachten Sie aber: Unabhängig von der Dauer der Erkrankung Ihres Kindes können Sie nicht zehn beziehungsweise 20 Tage am Stück der Arbeit fernbleiben. Das Bundesarbeitsgericht setzt die Grenze bei maximal fünf aufeinanderfolgenden Tagen.

Ein Sonderfall ist die Pflege eines schwerstkranken Kindes. In diesem Fall besteht unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB V ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld.

Wohin schicke ich die Krankschreibung meines Kindes?

Ebenso wie wenn Sie selbst erkrankt sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber auch dann unverzüglich informieren, wenn Sie nicht arbeiten können, weil Ihr Kind krank ist. Wichtig ist, dass Sie schon am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen, um sich ein ärztliches Attest ausstellen zu lassen. Denn diese Krankschreibung, mit der Sie die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung nachweisen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber bereits am ersten Tag Ihres Fernbleibens von der Arbeit vorlegen – und zwar den Durchschlag, nicht das Original. Letztes senden Sie, wenn Sie einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, an Ihre Krankenkasse.

Wer benötigt bei privat Versicherten die Krankschreibung?

Sind Sie oder Ihr Kind privat versichert, haben Sie nach § 45 Abs. 5 SGB V ebenfalls einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, erhalten aber kein Krankengeld. Die Krankschreibung müssen Sie daher in diesem Fall nur Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Krank in Schule oder KiTa – Wenn Sie spontan Ihren Arbeitsplatz verlassen müssen

Wohl alle Eltern kennen diese Situation: Während sie bei der Arbeit sind, erhalten sie einen Anruf von der Schule oder der KiTa – Das Kind ist krank und muss abgeholt werden. Auch in diesem Fall haben Sie das Recht, Ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es unvermeidbar und die Situation nicht von Ihnen verschuldet ist. Während einer solchen „vorübergehenden Verhinderung“ im Sinne des § 616 BGB muss Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Ihren Lohn zahlen.

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