Krankschreibung an die Krankenkasse schicken: So geht es richtig

Krankschreibung an die Krankenkasse schicken: Sichere Versandform wählen

Der Versand kann per Post geschehen, schneller und sicherer sind jedoch E-Mail oder Fax, da bei diesen Verfahren der Versand auch gleich dokumentiert ist. Viele Krankenkassen haben spezielle Vorlagen, mit denen sich die Krankmeldung schnell und unkompliziert per E-Mail verschicken lässt. Diese finden sich auf der Homepage der jeweiligen Krankenkasse. Der Versand per Fax ist ebenfalls schnell und sicher. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass die richtige Faxnummer gewählt wird. Auch diese findet sich auf der Homepage der Krankenkasse. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein kurzer Anruf bei der Service-Hotline der Krankenkasse.

Krankschreibung per Post nur als Einschreiben verschicken

Wer sich trotzdem für den Postweg entscheidet, sollte den Brief auf jeden Fall als Einschreiben auf den Weg schicken. Nur dann hat der Versender auch einen Beleg darüber, dass die Post auf jeden Fall auf den Weg gebracht wurde. Die Beweispflicht liegt nämlich beim Absender und ohne Einschreibebeleg ist dies kaum nachzuweisen. Dies ist – ebenso wie das Einhalten der Frist - von besonderem Interesse, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Wichtig ist – ähnlich wie beim Fax – dass auch hier die korrekte Anschrift der Krankenkasse gewählt wird. Diese findet sich in der Regel auf der Homepage der Krankenkasse.

Krankschreibung möglichst sofort an die Krankenkasse schicken

Innerhalb von einer Woche nach Ausstellung sollte die Krankschreibung bei der Krankenkasse sein. Diese Frist ist besonders wichtig für längerdauernd Erkrankte. Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, hat nämlich einen Anspruch auf Krankengeld. Kommt die Krankschreibung nicht innerhalb von einer Woche bei der Krankenkasse an, ist der Anspruch auf dieses Krankengeld verwirkt. Deshalb sollte diese Frist im eigenen Interesse unbedingt eingehalten werden. Diese Frist ist sogar im Sozialgesetzbuch V festgelegt. Dort heißt es unter § 49, Abs. 1 Nr. 5: „[Der Anspruch auf Krankengeld ruht,] solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.”

Krankschreibung an Krankenkasse: Welche Angaben dürfen nicht fehlen

Es muss erkennbar sein, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt. Vor allem auf der Erstbescheinigung ist es wichtig zu sehen, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wann sie festgestellt wurde. Die voraussichtliche Dauer sollte nicht länger als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden.

Diagnose auf dem Formular

Im Gegensatz zum Arbeitgeber, dem der Arzt die Diagnose(n) aus Gründen des Datenschutzes gar nicht mitteilen darf, sind diese auf der Bescheinigung für die Krankenkasse schon zu finden. Sie werden der Krankenkasse verschlüsselt nach den Vorgaben eines international geltenden Abkürzungssystems übermittelt.

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