Wer seine Schulden nicht zahlt oder zahlen kann, muss damit rechnen, dass ein Gläubiger sich an seinen Arbeitgeber wendet, um das Gehalt pfänden zu lassen. Das ist möglich, wenn er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorlegen kann. Gepfändet werden darf allerdings nur ein Teil des Gehalts. Dem Arbeitnehmer wird in diesem Fall nur der unpfändbare Teil seines Gehalts überwiesen, während die Gläubiger den pfändbaren Anteil bekommen.
Was genau ist pfändbar, was nicht?
Nicht alle Beträge, die auf dem Gehaltskonto eingehen, sind pfändbar. Zulagen wie Urlaubsgeld, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe des halben monatlichen Einkommens (maximal bis 500 EUR), aber auch Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sind nach § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbar. Das gleiche gilt für vermögenswirksame Leistungen und Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge. Auch Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist generell unpfändbar.
Pfändungsfreigrenzen
Auch das Gehalt selbst ist nicht in vollem Umfang pfändbar. Um dem Schuldner nicht seine Lebensgrundlage zu entziehen, sind gesetzliche Pfändungsfreigrenzen festgesetzt. Sie ergeben sich aus § 850c ZPO und der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Der Betrag, der sich aus der Pfändungstabelle ergibt, ist für die Gläubiger nicht verfügbar.
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an den steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum angepasst. Nach der derzeit gültigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 beträgt der Grundfreibetrag bis zum 1. Juli 2021 1.178,59 EUR für alle, die keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen haben. Bei unterhaltspflichtigen Personen erhöht sich der Freibetrag für jeden Unterhaltsberechtigten, also zum Beispiel Kinder, Ehepartner oder geschiedene Ehepartner. Berücksichtigt werden nur die unterhaltsberechtigten Personen, an die auch tatsächlich Unterhalt gezahlt wird, höchstens jedoch fünf Unterhaltsberechtigte.
Was ist, wenn das Gehalt die Pfändungsfreigrenze überschreitet?
Auch wenn Ihr Gehalt über dem Betrag der Pfändungsfreigrenze liegt, ist nicht der gesamte Mehrbetrag pfändbar. Damit soll sichergestellt werden, dass derjenige, der mehr arbeitet, auch im Fall einer Pfändung mehr Geld zum Leben hat als jemand, der nicht oder wenig arbeitet. Welcher Anteil pfändungsfrei bleibt, ist auch hier wieder davon abhängig, an wie viele Personen Unterhalt gezahlt werden muss. Sind Sie nicht unterhaltspflichtig, bleiben Ihnen zum Beispiel von ersten zehn EUR, die über dem Pfändungsfreibetrag liegen, 9,01 EUR, von allen weiteren zehn EUR jeweils drei EUR. Pfändbar ist jedoch alles, was 3.613,08 EUR (nach Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) überschreitet.
Berechnung des pfändbaren Anteils am Gehalt auf Basis des Nettoeinkommens
Bei der Berechnung des pfändbaren Anteils vom Gehalt wird stets vom Nettoeinkommen ausgegangen. Dazu wird zunächst vom Bruttogehalt das nach ZPO nicht pfändbare Einkommen abgezogen. Vom verbleibenden Betrag werden anschließend die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben abgerechnet. Übrig bleibt der Nettobetrag, anhand dessen aus der Pfändungstabelle der pfändbare Anteil abgelesen werden kann. Die Ermittlung des Pfändungsbetrags erfolgt durch die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers oder, bei laufenden Insolvenzverfahren, den Insolvenzverwalter.