Urlaubsanspruch: Gleiche Rechte für Minijobber
Grundsätzlich hat ein Minijobber gleiche Urlaubsansprüche wie andere Beschäftigte auch. Hier unterscheidet das Bundesurlaubsgesetz (BUurlG) auch gar nicht zwischen den unterschiedlichen Beschäftigungsformen, sondern legt unabhängig davon in § 3, Abs. 1, den Mindestanspruch fest:
„(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“
„(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Auch Minijobber haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub
Ausgehend von einer 6-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz also mindestens 24 Werktage. Entsprechend ändert sich der Urlaubsanspruch – auch für Minijobber – wenn diese weniger als sechs Tage in der Woche beschäftigt sind. Wer also drei Tage in der Woche arbeitet, darf sich auf zwölf bezahlte Urlaubstage freuen. Wer seinen Minijob an einem Tag in der Woche erledigt, dem stehen vier Urlaubstage zu. Hintergrund dieser Regelung ist, dass jedem Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich vier arbeitsfreie Wochen gewährt werden müssen.
Mehr Urlaub für Vollbeschäftigte kommt auch Minijobbern zugute
Bei den vorherigen Beispielen wurde der gesetzlich festgelegte Mindestanspruch zugrunde gelegt. Manche Unternehmen – vor allem solche, die tarifvertraglich gebunden sind – gewähren ihren Beschäftigten jedoch mehr Urlaub als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes müssen auch Minijobber in den Genuss der zusätzlichen Urlaubstage kommen. Wer weniger arbeitet als ein Vollbeschäftigter, darf dafür nicht bestraft werden.
Minijobber: Bei unregelmäßig Beschäftigten zählt Jahres-Arbeitszeit
Viele Minijobber haben keine regelmäßigen Arbeitszeiten, sondern werden bei Bedarf „auf Abruf“ eingesetzt. Auch diese Gruppe hat natürlich einen Anspruch auf Urlaub, wenngleich dieser manchmal etwas schwieriger zu berechnen ist. Grundlage der Berechnung ist hier die sogenannte Jahres-Arbeitszeit. Hier setzt das Bundesurlaubsgesetz bei einer 5-Tage-Woche für einen Vollzeitbeschäftigten 260 Arbeitstage pro Jahr an. Wer laut Vertrag 130 Arbeitstage zu leisten hat, darf also die Hälfte des Urlaubsanspruches eines Vollbeschäftigten für sich geltend machen. Die Formel lautet also tatsächliche Arbeitstage / Zahl der Wochen für das jeweilige Jahr x 4 (Wochen Mindesturlaub).
Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubsgeld
Da Minijobber gegenüber Voll- oder Teilzeitkräften nicht benachteiligt werden dürfen, haben sie natürlich auch Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn dieses Ihren mehr arbeitenden Kollegen auch gewährt wird. Da viele Minijobber monatlich wechselnde Einkünfte haben, dient bei einem Anspruch auf Urlaubsgeld das durchschnittliche Gehalt der vergangenen 13 Wochen vor Urlaubsbeginn als Berechnungsgrundlage. Deshalb sollte jeder Minijobber mit dem Anspruch auf Urlaubsgeld darauf achten, in den Wochen vor Antritt seines Urlaubs möglichst viel zu arbeiten.
Minijobber: Anspruch auf Schadensersatz, wenn Chef nicht reagiert
Interessant für Minijobber ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber ihm diesen gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub gewähren muss, auch wenn der Minijobber ihn gar nicht einfordert. Grundsätzlich gilt, dass nicht genommener Urlaub spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt. Unter Umständen hat der Minijobber jedoch Anspruch auf Schadenersatz für den ihm entgangenen Urlaub. Dies ist der Fall, wenn er seinem Arbeitgeber den Urlaubswunsch rechtzeitig mitteilt und dessen Gewährung innerhalb der Frist bis zum Verfall möglich wäre. Reagiert der Arbeitgeber darauf nicht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.