Kündigung: Wann ist sie gültig?
Eine Kündigung stellt im Arbeitsleben eine einseitige Willenserklärung dar und bedarf der Schriftform, um wirksam erklärt zu sein. Anders als etwa bei einem Vertragsangebot muss eine Kündigung vom Empfänger angenommen werden. Ohne Unterschrift verliert eine Kündigung ihre Gültigkeit. Die Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugegangen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs ist auch wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist. Manchmal überschneiden sich jedoch Kündigungen, sodass es wichtig ist zu prüfen, welche der beiden Kündigungen zuerst zugegangen ist.
Beispiel: Welche Kündigung gilt zuerst?
Anhand eines Fallbeispiels soll dieser Umstand einmal verdeutlich werden. Ein Arbeitnehmer gibt seine Kündigung fristgerecht persönlich bei seinem Vorgesetzten im Unternehmen ab. Am selben Tag erreicht aber auch ein Brief den Briefkasten des Arbeitnehmers mit der Kündigung des Arbeitgebers. Eine Kündigung kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Arbeitsverhältnis auf gleicher Grundlage zu gründen. Grundsätzlich gilt die Kündigung, die zuerst eingegangen ist, in diesem Falle also die des Arbeitnehmers, da diese persönlich entgegengenommen wurde. Willenserklärungen gegenüber Anwesenden gehen sofort zu, wenn sie schriftlich verkörpert sind. Die Kündigung des Arbeitgebers stellt eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung dar. Diese wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Das geschieht erst dann, wenn die Kündigung in den sogenannten Machtbereich oder auch in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. Dann liegt es am Empfänger, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen, womit man unter normalen Umständen rechnen kann. Für den eingeworfenen Brief mit der Kündigung gilt also der Zugang dann, wann mit der nächsten Entnahme gerechnet werden kann. Bei einem Arbeitnehmer ist dies in der Regel erst nach Arbeitsende. Die individuellen Umstände des Arbeitnehmers sind hierbei nicht relevant. Daher ist die Kündigung des Arbeitgebers später zugegangen als die des Arbeitnehmers und daher nicht relevant.
Kündigung des Arbeitgebers: Und nun?
Sollte die Kündigung des Arbeitgebers zuerst eingehen, entsteht nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 50% des Monatsverdienstes für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses seit Beginn für den Arbeitnehmer. Allerdings nur, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreicht. Dieser Anspruch liegt jedoch nur dann vor, wenn die Kündigung des Arbeitgebers aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse geschieht.