Welche Anzahl an Krankentagen ist für den Arbeitgeber zumutbar?

Wenn Sie durch eine hartnäckige Erkältung ans Bett gefesselt sind, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht gleich die Kündigung ins Haus schicken. Wenn aber über das Jahr verteilt viele Tage oder längere Zeitabschnitte zusammenkommen, dann kann es heikel werden. Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass einem kranken Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf, kann ein Arbeitgeber aus bestimmten Gründen eine Kündigung aussprechen – und diese ist dann auch rechtskräftig.

Art und Dauer der Erkrankung

Arbeitnehmer, die lange oder häufig erkranken, schaden langfristig dem Unternehmen, denn durch ihre Fehlzeiten wird eventuell die Produktion eingeschränkt oder bestimmte Arbeitsaufgaben können nicht mehr korrekt ausgeführt werden. Das hängt natürlich auch von der Größe des Unternehmens ab.

Ein Unternehmen muss bei einem Mitarbeiter bis zu 30 Fehltage pro Jahr akzeptieren. Wenn der Arbeitnehmer jedoch mehr als sechs Wochen im Jahr krank ist – und das vielleicht mehrere Jahre hintereinander –, dann ist das nicht immer hinnehmbar. Hier muss geschaut werden, aufgrund welcher Erkrankung der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig ist. Eine einmalige Blinddarmoperation oder ein gebrochenes Bein sind sicherlich anders zu bewerten als eine chronische, dauerhaft anhaltende Erkrankung.

Nicht zumutbare Voraussetzungen

Doch damit eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen greifen:

Die Zukunftsprognose für den Arbeitnehmer muss negativ ausfallen. Das heißt, es liegen Umstände vor, die gegen eine baldige Genesung und für eine anhaltende Erkrankung des Arbeitnehmers sprechen. Wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr – am Stück oder in einzelnen Abschnitten – ausfällt und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation in Zukunft nicht verändert, etwa weil eine chronische Krankheit vorliegt, die zu regelmäßigen Arbeitsausfällen führen wird, dann spricht man zu Recht von einer negativen Prognose.

Eine Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn nachweislich wirtschaftliche und betriebliche Interessen des Unternehmens durch die anhaltende Erkrankung des Arbeitnehmers betroffen sind. Der Arbeitnehmer kann seine Aufgaben nicht wie ein gesunder Kollege erfüllen. Seine Fehlstunden stören die Abläufe im Unternehmen und Lohnfortzahlungen belasten das Unternehmen finanziell. Wenn dann auch noch regelmäßig Ersatzkräfte eingearbeitet und bezahlt werden müssen, können die Interessen des Unternehmens stark beeinträchtigt werden.

In jedem Fall sollten die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Hier spricht man von einer Interessensabwägung. Während der Arbeitnehmer ein Interesse am Weiterbestehen seines Arbeitsverhältnisses hat, ist der Arbeitgeber an einem reibungslosen Betriebsablauf interessiert. Hier müssen die Interessen beider Parteien abgewogen werden. Dabei spielen bei der Klärung der Frage, ob die Krankentage noch zumutbar sind, auch Krankheitsursache, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Fehlzeiten allgemein im Betrieb oder das Alter des Arbeitsnehmers eine wichtige Rolle.

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber immer abwägen, ob es sich bei der Erkrankung um wiederholte kurze Erkrankungen oder eine langanhaltende Erkrankung handelt. Auch die Fragen nach einer krankheitsbedingten Leistungsminderung und eine dauerhafte Erkrankung sind sicherlich Aspekte, die bei den oben genannten Voraussetzungen Berücksichtigung finden.

Fazit

Es ist stets der persönliche Einzelfall zu betrachten, wenn es um zumutbare Krankheitstage geht. Allerdings ist es dem Arbeitgeber allgemein nicht verwehrt, eine Kündigung wegen Krankheit oder während der Krankschreibung auszusprechen.

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