A1-Bescheinigung – Was ist das?
In der Regel gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie arbeiten. Ist aber ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen Land tätig, gilt für ihn weiterhin das Recht seines Wohnstaates, des sogenannten Entsendestaates. Gleiches gilt für Beamte und Selbstständige, die nur vorübergehend im Ausland tätig sind. Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass für diese Personen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Diese Regelung verhindert, dass für eine Person in mehreren Staaten gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
Grundsätzlich ist eine A1-Bescheinigung auch notwendig bei kurzfristig anberaumten oder kurzen, bis zu sieben Tagen dauernden, Geschäftsreisen. In diesen Fällen ist es aber möglich, die Entsendebescheinigung bei Bedarf nachträglich zu beantragen. Besser ist es jedoch, sie bei Reiseantritt „in der Tasche“ zu haben.
Für welche Länder wird eine A1-Bescheinigung benötigt?
Eine A1-Bescheinigung muss jeder vorweisen können, der in einem Mitgliedsland der europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz beruflich tätig ist.
Dies sind die Länder, für die in Deutschland A1-Bescheinigungen ausgestellt werden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (bis zum Brexit), Zypern
Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?
- Die gesetzlichen Krankenkassen sind für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung für alle Personen zuständig, die in einer solchen freiwillig, familien- oder pflichtversichert sind, auch wenn sie eine private Zusatzversicherung haben.
- Wer über eine berufsständische Versorgungseinrichtung versorgt ist, stellt den Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).
- Personen, die zu keiner dieser beiden Gruppen gehören, die also ausschließlich privat versichert sind, wenden sich an den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
- Eine Sonderregelung gilt für diejenigen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Dabei geht es um Personen, die an mindestens einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Für diese muss der Antrag beim GKV-Spitzenverband gestellt werden.
Seit Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, für den Antrag das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen. Anträge in Papierform werden seit dem 1. Juli 2019 ausnahmslos nicht mehr angenommen. Das gilt nicht für Beamte und Selbstständige. Für sie ist weiterhin die Papierform zulässig.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ohne A1-Bescheinigung unterwegs ist?
Wer in einem der genannten Länder arbeitet und keine A1-Bescheinigung mit sich führt, muss womöglich tief in die Tasche greifen – beziehungsweise sein Arbeitgeber. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass die Bescheinigung fehlt, können Bußgelder verhängt werden. Die Prüfer kontrollieren Geschäftsreisende zum Beispiel an Flughäfen oder in Hotels.