Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Nur Arbeitgeber können einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen

Heute können nur noch Arbeitgeber einen „Lohnsteuerjahresausgleich“ vornehmen. Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen, müssen heute zum Jahresende die tatsächlich gezahlte Lohnsteuer korrigieren. Zusammen mit der monatlichen Lohnabrechnung behalten Arbeitgeber auch andere Abgaben wie Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Beiträge zur Sozialversicherung ein und führen sie an die berechtigten Stellen ab. Bei Veränderungen im Laufe des Jahres, zum Beispiel bei Gehaltsveränderungen oder Einmalzahlungen, kann es vorkommen, dass über das Jahr gesehen zu viel an Steuern einbehalten wurde. Und genau diese Überzahlung muss der Arbeitgeber dann im Lohnsteuerjahresausgleich in der Lohnabrechnung für Dezember oder bis spätestens Ende Februar korrigieren.

Ausnahmen: Manchmal ist kein Lohnsteuerjahresausgleich möglich

Auch wenn Arbeitgeber mehr als zehn Beschäftigte haben, gibt es eine Reihe von Ausnahmen, in denen sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen dürfen. Dies gilt zum Beispiel für Beschäftigte, die über die Hälfte des Jahres im Ausland wohnen. Auch für Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr über bei einem Arbeitgeber tätig waren, darf eine solche Erklärung nicht abgegeben werden. Ebenfalls zu dieser Kategorie zählen Bezieher von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Winterausfallgeld oder Mitarbeiter, die einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einem anderen Beschäftigungsverbot bekommen haben. Wurde im Lohnkonto eine Unterbrechung mit „U“ ausgewiesen oder hat der Arbeitnehmer beantragt, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich gemacht werden soll, ist dies ebenfalls untersagt. War der Beschäftigte im Steuerjahr – zumindest zeitweilig – nach Steuerklasse 2, 3 oder 4 besteuert oder hatte er Steuerklasse 4 mit Faktor 5 oder 6, ist ein Lohnsteuerjahresausgleich auch nicht zulässig. Wer hingegen als Arbeitnehmer nach der Steuerklasse 1 veranlagt wird, innerhalb des Steuerjahres unterschiedliche Summen verdient und Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten hat, für den muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen – es sei denn, der Arbeitnehmer möchte das nicht und hat der Abgabe widersprochen.

Lohnsteuerjahresausgleich wird oft mit Einkommensteuererklärung verwechselt

Wenn auch heute noch Arbeitnehmer vom „Lohnsteuerjahresausgleich“ sprechen, den sie zu beantragen haben, dann meinen sie die freiwillige Steuererklärung. Das entsprechende Formular des Finanzamtes trägt den Titel „Einkommensteuererklärung“. Sie gilt einheitlich für alle Steuerzahler – ganz unabhängig davon, ob diese Erklärung freiwillig eingereicht wird oder ob der Arbeitnehmer zu ihrer Abgabe verpflichtet ist. Während Arbeitgeber den tatsächlichen „Lohnsteuerjahresausgleich“ bis spätestens Ende Februar des Folgejahres erledigt haben müssen, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf des Steuerjahres vier Jahre Zeit, um seine freiwillige Einkommensteuererklärung abzugeben.

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