Vorruhestand: So klappt’s

Wer kann wann in den Vorruhestand gehen?

Grundsätzlich haben alle, die mindestens 35 Jahre lang rentenversichert waren, ab 63 Jahren die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen. Diese sogenannten „langjährig Versicherten“ müssen jedoch Abschläge von ihrer Rente in Kauf nehmen: Für jeden Monat bis zum regulären Rentenbeginn werden ihnen 0,3% ihrer Rente abgezogen – und zwar nicht nur bis zum regulären Renteneintritt, sondern dauerhaft! Bei drei Jahren wären das zum Beispiel 10,8%. Einen solchen Schritt sollten Sie sich also sehr gut überlegen.

Ohne Abschläge können nur „besonders langjährig Versicherte“ vorzeitig die Rente antreten. Darunter fallen alle Rentenversicherten, die eine Versicherungszeit von 45 Jahren vorweisen können. Ab wann diese Möglichkeit besteht, hängt vom Geburtsjahrgang ab. Wer 1964 oder später geboren ist, kann mit 65 Jahren in den Vorruhestand gehen. Für die Jahrgänge zwischen 1952 und 1964 ist das mögliche Eintrittsalter monatlich gestaffelt. So können vor 1953 geborene besonders langjährig Versicherte bereits ab 63 Jahren ungekürzte Altersrente beziehen, während dies für 1960 Geborene erst ab 64 Jahren und vier Monaten möglich ist.

Sonderfälle: Vorruhestand für bestimmte Gruppen

In einigen Sonderfällen ist es ebenfalls möglich, bereits vor dem regulären Rentenalter Altersrente zu beziehen. Das gilt zum Beispiel für Frauen, die vor 1952 geboren wurden. Ihre Altersgrenze für den Renteneintritt liegt eigentlich bei 65 Jahren. Stattdessen können sie bereits mit 60 Jahren aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 15 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und mehr als zehn Jahre dieser Beitragszeit auf die Zeit nach ihrem 40. Geburtstag entfallen. Ohne finanzielle Einbußen ist dies jedoch nicht möglich. Auch hier gilt: Pro Monat bis zum regulären Renteneintritt werden von der Rente dauerhaft 0,3% abgezogen. Wer die Sonderregelung voll ausschöpfen und mit 60 Jahren vorzeitig in Rente gehen will, bezahlt also Abschläge für insgesamt fünf Jahre – das macht stattliche 18%.

Arbeitslose, die vor 1952 geboren sind und mindestens 15 Jahre gesetzlich rentenversichert waren, können vorzeitig und ohne Abschläge Altersrente beziehen. Dafür müssen mindestens acht Jahre der Pflichtbeitragszeit – darunter fällt auch die Zeit der Arbeitslosigkeit, in der die Arbeitsagentur die Beiträge entrichtet – unmittelbar vor dem Rentenbeginn liegen. Weiterhin muss die Arbeitslosigkeit nach dem Tag, an dem der Betreffende 58 Jahre und sechs Monate alt war, noch mindestens 52 Wochen bestehen. Arbeitslose, die zwischen Dezember 1948 und Dezember 1951 geboren sind, können unter den gleichen Voraussetzungen frühestens mit 63 Jahren, allerdings mit Abzügen, eine Altersrente beziehen.

Sonderregelungen gelten auch für Schwerbehinderte. Sind sie vor 1952 geboren, können sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Grundsätzlich haben sie sogar die Möglichkeit, bereits ab 60 Jahren in Rente zu gehen. Entscheiden sie sich dafür, müssen sie aber die üblichen Abschläge in Kauf nehmen.

Haben Sie die Möglichkeit, bei ungekürzter Rente vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, gibt es also keinen Grund, diese nicht zu nutzen. Die Entscheidung, trotz finanzieller Einbußen früher in Rente zu gehen, sollte dagegen nicht leichtfertig getroffen werden. Sie ist schließlich nicht rückgängig zu machen und bedeutet für Sie weniger Rente bis zu Ihrem Lebensende. Überlegen Sie sich also gut, ob Sie sich diesen „Luxus“ wirklich leisten können und wollen. 

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