Verlängert eine Krankschreibung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Krankheitsfall und Arbeitslosengeld: Erhalten Sie weiterhin Bezüge?

Die gute Nachricht zuerst: Wer Arbeitslosengeld bezieht und krank wird, muss sich nicht um seine Bezüge sorgen. Auch in einem solchen Fall werden weiterhin die Leistungen bezahlt. Die Agentur für Arbeit bezeichnet arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer im Krankheitsfall als „kurzfristig Arbeitsunfähige“. Dieser Begriff wird gewählt, weil Sie – wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, aber krank werden – in einem solchen Fall rein technisch gesehen dem Arbeitsmarkt für die Dauer Ihrer Krankheit nicht mehr zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit Sie in diesem Zeitraum auch nicht vermitteln kann.

Arbeitslos und krankgeschrieben: So müssen Sie vorgehen

Wenn Sie krank werden, müssen Sie diese Tatsache sofort der Agentur für Arbeit mitteilen und gleichsam auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit. Fallen Sie länger aus, gilt für Sie das Gleiche wie für Arbeitnehmer: Spätestens am dritten Krankheitstag müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Das Attest müssen Sie dabei an Ihren jeweiligen Sachbearbeiter schicken. Ein Anruf reicht dann nicht mehr aus. Die Agentur für Arbeit darf sich das Recht vorbehalten, auch vor der Drei-Tages-Frist ein Attest einzufordern. Dauert Ihre Krankheit länger als ursprünglich vom Arzt angegeben, müssen Sie erneut ein Attest bei Ihrer Agentur für Arbeit einreichen. Sie erhalten maximal sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld, während Sie krankgeschrieben sind. Im Anschluss erhalten Sie Krankengeld.

Verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Krankschreibung?

Zwar erhalten Sie maximal sechs Wochen Arbeitslosengeld, auch wenn Sie krank sind, jedoch wird Ihnen dieser Zeitraum nicht „gutgeschrieben“, also nicht zusätzlich hinten drangehängt. Die mögliche Zeit, in der Sie Bezüge beziehen können, hängt dabei stark von Ihrem Alter und der Dauer Ihrer Beschäftigung ab:

  • Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten Sie maximal ein halbes Jahr lang Arbeitslosengeld.
  • Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten Sie maximal acht Monate Arbeitslosengeld.
  • Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 20 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten Sie maximal zehn Monate Arbeitslosengeld.
  • Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 24 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten Sie maximal ein Jahr Arbeitslosengeld.
  • Sind Sie älter als 50, kann sich Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gegebenenfalls noch verlängern.

Haben Sie also einen regulären Anspruch auf 20 Monate Arbeitslosengeld, sind davon aber einen Monat lang krankgeschrieben, so bleibt es bei 20 Monaten, und wird beispielsweise nicht auf 21 Monate ausgeweitet. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie über mehrere kürzere Zeiträume während des Bezugs von Arbeitslosengeld krankgeschrieben sind, also beispielsweise zwei Mal zwei Wochen oder drei Mal eine Woche.

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