Vaterschaftsurlaub: Das steht Ihnen zu

Voraussetzungen Vaterschaftsurlaub

Beim Vaterschaftsurlaub handelt es sich um eine temporäre Freistellung von der Arbeit nach der Geburt seines Kindes. Streng genommen gibt es den Begriff jedoch nicht, denn rechtlich spricht man von der Elternzeit, und die gilt für Mutter und Vater gleichermaßen. Die Elternzeit beträgt drei Jahre, von denen die ersten zwölf Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen. Die restlichen 24 Monate der insgesamt 36 Monate können auch noch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Vaterschaftsurlaub beantragen

Eltern, also Vater und Mutter, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Sie brauchen keine besondere Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings empfiehlt es sich, ihn rechtzeitig zu informieren. Um den Vaterschaftsurlaub termingerecht in Anspruch zu nehmen, sollten Sie den Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit davon in Kenntnis setzen, wann Sie Ihre Elternzeit nehmen möchten. Es empfiehlt sich, dies am besten in schriftlicher Form (per Einschreiben mit Rückschein) zu tun. Sie müssen darin auch verbindlich mitteilen, für welchen Zeitraum beziehungsweise für welche Zeiträume Sie Elternzeit nehmen möchten.

Splitten der Elternzeit

Sie und Ihre Partnerin haben einen Gesamtanspruch von insgesamt drei Jahren – und diese Zeit können Sie beide unter sich aufteilen, wie Sie möchten: ein Jahr, zwei Jahre oder aber Sie verzichten ganz auf die Elternzeit, auch das ist möglich. Es ist nicht notwendig, die Zeit an einem Stück zu nehmen. Sie können zwei Jahre auch erst später beanspruchen, wenn das besser in Ihre berufliche Planung passt. Es ist wichtig zu wissen, dass die ersten zwölf Monate auf jeden Fall in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen.

Elterngeld – wie viel und wie lange?

Sie sind für die Elternzeit freigestellt. Doch wie sieht es mit dem Gehalt aus? Schließlich handelt es sich bei der Elternzeit um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Hierfür hat der Gesetzgeber das Elterngeld eingeführt. Es wird jedoch nicht für die Gesamtdauer der Elternzeit gezahlt, sondern nur für zwölf Monate. Es kann jedoch auf 14 Monate erweitert werden, wenn mindestens ein Elternteil für mindestens zwei Monate auf einen Teil seines bisherigen Gehalts verzichtet. Ihre Partnerin und Sie sollten genau überlegen, wer jeweils wie lange Elterngeld bezieht. Eventuell lassen Sie sich noch einmal vom Fachmann beraten. Und bei den Bezugsmonaten handelt es sich immer um die Lebensmonate des Kindes. Auch das sollten Sie im Hinterkopf behalten.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Einkommen in den letzten zwölf Monaten. Es beträgt etwa zwischen 65 und 67% des letzten Einkommens, allerdings höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR. Trotz Vaterschaftsurlaub beziehungsweise Elternzeit können Sie noch bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten, aber nicht mehr, denn sonst verlieren Sie den Anspruch auf Elterngeld.

Es empfiehlt sich, bereits lange vor der Geburt das Thema Elternzeit mit Ihrer Partnerin zu besprechen und alle Aspekte, auch die finanziellen, genau zu betrachten. Denn Sie wollen ja eine für beide Seiten gute Lösung finden. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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