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Urlaubswiderruf: Wann darf mir mein Urlaub wieder genommen werden?
Der Urlaub ist gebucht, die Kinder freuen sich auf die Schulferien und auch der Chef hat den eingereichten Urlaubsantrag im Vorfeld genehmigt. Den erholsamen Tagen mit der Familie scheint nichts mehr im Wege zu stehen. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub plötzlich wieder einkassiert und seinen Mitarbeiter auffordert, stattdessen wieder seiner Arbeit nachzukommen?
Urlaubsrücknahme nur in absoluten Ausnahmefällen möglich
Zur Beruhigung aller Arbeitnehmer sei gesagt, dass die Hürden für die Rücknahme eines bereits genehmigten Urlaubs sehr hoch sind. Dieses Vorgehen ist absoluten Notfällen vorbehalten, die zudem auch noch sehr gut begründet sein müssen. Selbstverständlich kann jeder Arbeitnehmer den schon genehmigten und vielleicht bereits angetretenen Urlaub nach Rücksprache mit dem Chef erst gar nicht antreten oder abbrechen. Vielleicht bekommt er dafür an anderer Stelle Zugeständnisse, wenn er dem Arbeitgeber auf diese Weise aus der Patsche hilft. Eine solche Übereinkunft ist jedoch freiwillig, geschieht einvernehmlich und nicht unter Zwang. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber alle durch den Abbruch des Urlaubs entstehenden Kosten zu tragen. Dies gilt für Stornierungsgebühren ebenso wie für zusätzliche Flüge.
Urlaubsrücknahme nur bei Gefährdung der Betriebsexistenz
Wirklich gestrichen werden darf bereits genehmigter Urlaub nur dann, wenn der oder die Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum unbedingt benötigt wird, damit nicht der gesamte Betrieb zusammenbricht. Nur wenn es für den Arbeitgeber nachweislich nicht zumutbar sein sollte, den bereits genehmigten Urlaub zu gewähren, darf er ihn auch streichen. Dabei reicht der bloße Personalmangel für eine solche Maßnahme nicht aus. So hat das Landesarbeitsgericht Köln im Fall einer Verkäuferin für die Angestellte entschieden. Sie sollte ihren genehmigten Urlaub wegen einer geplanten Sonntagsöffnung unterbrechen.
Urlaub darf nicht unterbrochen werden
Wer bereits in den Urlaub entschwunden ist, braucht diesen also nicht zu unterbrechen, selbst bei Vorliegen noch so wichtiger Gründe. Deshalb sind die Mitarbeiter auch nicht verpflichtet, dem Chef ihre Urlaubsadresse mitzuteilen oder ihm überhaupt zu sagen, ob sie wegfahren. Sollte es trotzdem Vereinbarungen geben, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub bei Vorliegen wichtiger Gründe abzubrechen haben, so sind solche Übereinkünfte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht noch einen Schritt weiter und stuft einen unter solchen Bedingungen angetretenen Urlaub sogar als gar nicht genommen ein.
Arbeitnehmer muss im Urlaub nicht erreichbar sein
Wer absolut sichergehen möchte, dass ihn der Chef nicht aus dem Urlaub zurückholen kann, der sollte einfach dafür Sorge tragen, dass er schlichtweg nicht erreichbar ist. Schließlich soll der Urlaub der Erholung dienen und dazu gehört auch der Urlaub vom Handy. Selbst wenn das Handy nicht ausgeschaltet ist, gibt es keine Verpflichtung, Anrufe des Chefs entgegenzunehmen. Gleiches gilt natürlich auch für E-Mails und SMS, die ebenfalls nicht beantwortet werden müssen.
Urlaubsübergabe vor dem Start in die Ferien
Damit der Chef vielleicht gar nicht erst auf die Idee kommt, während des Urlaubs Kontakt zum Mitarbeiter aufzunehmen, kann eine geordnete Urlaubsübergabe hilfreich sein. Vor allem in einer Projektphase oder bei Aufgaben, die mehrere Mitarbeiter wahrnehmen oder die fortgeführt werden müssen, vermeidet eine Übergabe Reibungsverluste. Übernimmt eine Person die Vertretung, ist sie der Ansprechpartner. Bei der Arbeit im Team ist natürlich die Gruppe zu informieren. Wichtige Infos sollten auch noch einmal in Stichpunkten schriftlich festgehalten werden.