Unterschiedliche Gründe für das Verhängen einer Sperrfrist
Doch die eigene Kündigung der Beschäftigung ist bei weitem nicht der einzige Grund, weshalb das Arbeitslosengeld zunächst einmal verweigert werden kann. So kann zum Beispiel auch das Ablehnen einer vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung als Grund dafür dienen, den Bezug des Arbeitslosengeldes zunächst einmal zu sperren. Auch unzureichende Eigenbemühungen, das heißt, mangelnde Eigeninitiative bei der Jobsuche, können die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verzögern. Weitere Anlässe sind die Ablehnung oder der Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, ein Meldeversäumnis oder eine verspätete Arbeitssuchendmeldung.
Sperrfrist nur bei Arbeitslosengeld I möglich
Grundsätzlich bezieht sich eine mögliche Sperrfrist ausschließlich auf das Arbeitslosengeld I. Das bedeutet, dass der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorausgegangen sein muss. Arbeitslosengeld II hingegen ist unbefristet zu gewähren, weil es zur Grundsicherung des Arbeitssuchenden gedacht ist.
Sperrfrist kann zwischen einer und zwölf Wochen dauern
Die Voraussetzungen für das Erteilen einer Sperrfrist sind in § 159 „Ruhen bei Sperrzeit“ des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Sie können zwischen einer Woche und drei Monaten andauern. Dort heißt es im ersten Satz:
„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“
Dauer der Sperrfrist hängt vom Anlass ab
Die Dauer der Sperrfrist liegt nicht im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters beim Arbeitsamt, sondern ergibt sich aus der „Schwere“ des Vergehens. Auch dazu nimmt § 159 SGB III Stellung. So beträgt sie beim Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung eine Woche, bei unzureichenden Eigenbemühungen zwei Wochen. Wer eine Arbeit ablehnt, eine berufliche Eingliederungsmaßnahme, einen Integrationskurs oder eine berufsbezogene Förderung der deutschen Sprache ablehnt oder abbricht, bekommt drei Wochen kein Arbeitslosengeld. Geschieht so etwas zum zweiten Mal, beträgt die Sperrfrist sechs Wochen, im weiteren Wiederholungsfall jeweils zwölf Wochen. Wer seine Arbeit aufgibt, wird grundsätzlich mit einer Sperrfrist von zwölf Wochen belegt.
Sperrfristen können auch gekürzt werden
Sperrzeiten dürfen nicht verhängt werden, wenn nachvollziehbare Gründe genannt werden können, die zur Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Das kann etwa Mobbing am Arbeitsplatz sein, das durch entsprechende Krankmeldungen oder therapeutische Behandlungen nachgewiesen wird. Gekürzt wird die Sperrfrist um drei Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte. Wäre das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen auch ohne Eigenkündigung beendet gewesen, ist die Sperrfrist um sechs Wochen zu kürzen. Eine Kürzung der Sperrfrist ist darüber hinaus möglich, wenn die Sperrfrist von zwölf Wochen für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde.
Widerspruch gegen Sperrfrist ist möglich
Ist ein von der Sperrfrist betroffener Arbeitsloser der Auffassung, dass die Sperrfrist zu Unrecht verhängt wurde, kann er dagegen natürlich Wiederspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Der Widerspruch kann per Post mitgeteilt werden oder persönlich durch Niederschrift bei der Agentur für Arbeit.