Auch Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein
Nicht jeder selbstständig Tätige ist eigenverantwortlich für seine Altersvorsorge zuständig. In manchen Berufen sind Selbstständige per Gesetz rentenversicherungspflichtig, zum Beispiel Handwerker, Künstler, Hebammen oder selbstständige Lehrer. Auch die sogenannten „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Wer zu diesem Personenkreis gehört, wird in § 2, Abs. 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI beschrieben. Es sind Personen, die „ … im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen …“ und „ … auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“ Auf wen die vorgenannten Merkmale zutreffen, der muss seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung komplett alleine zahlen.
Freiwillige Zahlungen in die Rentenkasse für Selbstständige möglich
Wer nicht zu den im vorigen Absatz genannten rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gehört, der hat die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen und sich so deren Leistungen zu sichern. Dabei umfassen diese Leistungen nicht nur den möglichen Anspruch auf Altersrente. Des Weiteren zählen auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsleistungen dazu, Hinterbliebenen- oder Waisenrente sowie Rehabilitationsleistungen.
Nach fünf Zahlungsjahren Anspruch auf Altersrente
Einen Anspruch auf Altersrente hat jeder, der mindestens fünf Jahr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Wer also schon ein paar Jahre als Angestellter rentenversicherungspflichtig war, sollte auf jeden Fall prüfen, ob es sich für ihn lohnt, zumindest die fünf Jahre vollzumachen, um so einen Anspruch auf staatliche Altersversorgung zu haben.
Beiträge lassen sich steuerlich absetzen
Komplexer sind die Anforderungen für diejenigen, die Erwerbsminderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen. Wer bereits vor 1984 fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und seitdem keine Beitragslücken hat, dem reicht die Weiterzahlung des Mindestbeitrags von aktuell 83,70 EUR, um auch weiterhin einen Anspruch auf Erwerbsminderungsleistungen zu haben. Mindestens 15 Beitragsjahre sind erforderlich, um Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen, zum Beispiel Kuren, zu erwerben. Auch hier kann die Zahlung des Mindestbeitrags bis zum Erreichen von 15 Beitragsjahren vor allem für ehemals rentenversicherungspflichtige Selbstständige durchaus sinnvoll sein. Ein Vorteil der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Unabhängigkeit von Zinsschwankungen an den Kapitalmärkten. Außerdem können Zahlungen in die stattliche Rentenkasse als Basissicherung steuerlich abgesetzt werden.
Rentenversicherungen beraten Selbstständige kostenlos
Wer als Selbstständiger mit dem Gedanken spielt, sich Leistungen durch freiwillige Zahlungen zu sichern, sollte auf jeden Fall gründlich prüfen, ob es sich für ihn lohnt. Wer als Selbstständiger aktuell weniger als 445 EUR Einkommen erzielt, ist über seinen Ehepartner in der Krankenversicherung familienversichert. Wer darüber liegt, muss sich selbst krankenversichern, was durchaus 200 EUR im Monat ausmachen kann. Ein weiterer Faktor, der berücksichtigt werden sollte, ist die Zahlung von Einkommensteuer auf die späteren Renteneinkünfte, wenn diese oberhalb eines gewissen Freibetrags liegen. Angesichts der hohen Hürden beim Erwerbsminderungsschutz kommen auch deren mögliche Leistungen nur wenigen Selbstständigen tatsächlich zugute.
Für und Wider freiwilliger Beitragszahlungen sind also gründlich abzuwägen. Die gesetzlichen Rentenversicherungen beraten kostenlos zu allen Fragen rund um die staatliche Altersvorsorge für Selbstständige.