Nachträgliche Befristung: Ist das überhaupt möglich?

Befristung ohne sachlichen Grund
Die Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der gängigste Fall ist eine kalendermäßige Befristung nach § 3 Abs. 1 TzBfG. Sie ist gegeben, wenn für Anfang und Ende des Arbeitsverhältnisses jeweils ein bestimmtes Datum genannt wird. Auf bis zu zwei Jahre kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, ohne dass der Arbeitgeber dafür einen sachlichen Grund haben muss – sofern zuvor noch kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und –nehmer bestanden hat. Ausnahmen davon sieht § 14 TzBfG allerdings nach einer Unternehmensgründung sowie für Arbeitnehmer ab 52 Jahren vor.
Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung
Wurde das Arbeitsverhältnis nun aber zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangen, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall genießt der Arbeitnehmer einen höheren Schutz. Eine nachträgliche Befristung ist daher gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Mögliche Sachgründe sind in dieser Vorschrift exemplarisch aufgeführt. Zu ihnen zählen:
- ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung
- die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
- eine Erleichterung des Starts in das Berufsleben nach Ausbildung oder Studium
- die Eigenart der Arbeitsleistung, die eine Befristung rechtfertigt
- die Erprobung des Arbeitnehmers
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
- die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
- ein entsprechender gerichtlicher Vergleich
Soll beispielsweise ein noch in der Probezeit befindlicher Mitarbeiter die Vertretung eines in Elternzeit gehenden Kollegen oder einer Kollegin übernehmen, ist eine nachträgliche Befristung aus diesem Grund möglich. Für den Arbeitgeber ist diese Lösung insbesondere dann sinnvoll, wenn er sich noch nicht sicher ist, ob er den Arbeitnehmer nach der Probezeit weiter beschäftigen möchte. Eine nachträgliche Befristung muss aber nicht zwangsläufig nur im Interesse des Arbeitgebers sein. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG kann auch der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem befristeten Arbeitsvertrag ein Sachgrund sein, der eine nachträgliche Befristung rechtfertigt.
Wie kann eine nachträgliche Befristung vereinbart werden?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssten in diesem Fall einvernehmlich eine Änderungsvereinbarung treffen. Doch nicht immer ist man sich in dieser Angelegenheit einig. Ist der Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Befristung nicht einverstanden, kann diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Wege einer Änderungskündigung erfolgen. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag durchsetzen. Selbst wenn die nachträgliche Befristung einvernehmlich vereinbart wird, ist sie nur rechtswirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Zudem muss sie immer der Schriftform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen.