Befristeter Arbeitsvertrag als Krankheitsvertretung
Ein sachlicher Grund, aus dem befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden können, ist die Überprüfung der Eignung. Hier gibt der befristete Vertrag dem Arbeitsgeber die Möglichkeit, die Qualifikation und das Können des Beschäftigten über einen längeren Zeitraum zu beurteilen, bevor dieser – im für ihn günstigsten Fall – mit einer unbefristeten Anstellung „belohnt“ wird. Ein weiterer Anlass, der einen befristeten Arbeitsvertrag ermöglicht, ist die vorübergehende Vertretung eines anderen Mitarbeiters. Dies kann zum Beispiel durch Elternzeit oder eine absehbare längere Krankheitsphase der Fall sein.
Saisonarbeit gestattet befristete Arbeitsverträge
Üblich sind befristete Arbeitsverträge auch in Branchen mit Saisonarbeit, etwa in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Hier werden Spitzenzeiten, zum Beispiel bei der Spargelernte, gerne durch befristete Verträge abgedeckt. Ebenfalls zulässig sind befristete Arbeitsverträge bei zeitlich umrissenen Projekten. Wird etwa ein Ingenieur mit Spezialkenntnissen für die Dauer eines Bauprojekts eingestellt, ist der befristete Arbeitsvertrag erlaubt.
Keine Hürden für Existenzgründer
Liegt kein sachlicher Grund vor, sind befristete Verträge nur dann erlaubt, wenn ein Arbeitnehmer zum ersten Mal für ein Unternehmen tätig ist. In diesem Fall gestattet der Gesetzgeber eine bis zu zweijährige Befristung. Ein weiterer, nicht sachlicher Grund, betrifft Existenzgründer. Um ihnen den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern, dürfen sie in den ersten vier Jahren nach Gründung des Unternehmens Mitarbeiter für genau diesen Zeitraum befristet einstellen. Für bis zu fünf Jahre befristet eingestellt werden dürfen auch Personen ab dem Alter von 52 Jahren, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens vier Monate als arbeitslos gemeldet waren.
Ist der Zweck erreicht, endet der befristete Vertrag
Voraussetzung für die Gültigkeit eines befristeten Vertrages ist die genaue Festlegung des Zeitpunkts, an dem dieser Vertrag endet. Ist dieser Zeitpunkt im Arbeitsvertrag nicht schriftlich festgelegt, handelt es sich automatisch um einen unbefristeten Vertag. Es kann jedoch auch sein, dass die Dauer des befristeten Vertrages an das Erreichen eines Zwecks gekoppelt wurde. Dies kann bei einer Vertretung im Krankheitsfall oder bei einer Projektarbeit der Fall sein. Kehrt ein erkrankter Mitarbeiter wieder an seinen Arbeitsplatz zurück, so wird der Zweck des befristeten Vertrages auch erreicht, nämlich die Vertretung während der Krankheit. Gleiches gilt bei zeitlich begrenzen Projekten. Wurde das Projektziel erreicht, endet auch der Zweck des befristeten Vertrages. Wichtig ist jedoch, dass dem befristet eingestellten Mitarbeiter das Ende des Vertrages zwei Wochen vor dessen Auslaufen mitgeteilt werden muss. Kehrt also der erkrankte Beschäftigte wieder an seinen Arbeitsplatz zurück und wurde seiner Vertretung dies nicht zwei Wochen zuvor mitgeteilt, so hat er noch zwei Wochen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Befristete Verträge können mehrmals verlängert werden
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – gekündigt werden. Diese Möglichkeit muss aber im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt werden. Ansonsten gilt die im Vertrag festgelegte zeitliche Begrenzung. Ohne sachliche Gründe dürfen befristete Verträge maximal drei Mal verlängert werden. Doch darf die zeitliche Begrenzung insgesamt nicht länger als 24 Monate dauern. Ausnahmen sind, wie zuvor genannt, die Neugründung des Unternehmens oder dass der Arbeitnehmer mindestens 52 Jahre alt ist.