Kündigung: Zählt der Poststempel oder der Eingang?

Was bedeutet der Begriff „Eingang“ bei einer Kündigung?

Um eine Frist einzuhalten, ist der juristische Begriff „Eingang“ wichtig. Dieser bedeutet, dass ein Schreiben zu dem Zeitpunkt als angekommen gilt, an dem es der Gegenseite zugeht. Der Eingang ist dann erfolgt, wenn das Schreiben in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt ist, wo unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schriftstückes vom Empfänger gerechnet werden kann. Der Eingang bei anwesenden Personen erfolgt mit der Übergabe des Briefes, der Zugang bei abwesenden Personen erfolgt durch den Einwurf. Wann der Brief den Poststempel erhält, ist für den Eingang unerheblich. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem das Schreiben den Empfänger erreicht.

Was bedeutet die sichere Zustellung?

Im Streitfall muss der Absender nachweisen, dass das Schreiben beim Empfänger zugegangen ist. Dies ist bei normalen Postsendungen meist schwierig. Man kann zwar davon ausgehen, dass ein per Post versendetes Schreiben spätestens nach drei Tagen beim Empfänger eingegangen ist, jedoch ist dies schwer nachzuweisen. Das Versenden per Einschreiben ist schon sicherer, jedoch empfehlen sich bei einem Kündigungsschreiben per Einwurf Zeugen, um wirklich auf Nummer sicher zu gehen. Dabei bestätigt ein Zeuge schriftlich, dass er ein Schreiben erhalten hat und muss dann protokollarisch mit Datum und Uhrzeit festhalten, wann er das Schreiben zugestellt hat. Oder aber Sie stellen die Kündigung persönlich zu, am besten mit anwesenden Zeugen. Ist dies nicht möglich, lassen Sie sich den Eingang der Kündigung von einem Mitarbeiter per Unterschrift bestätigen. Dies ist lediglich eine Empfangsbestätigung, kein Einverständnis.

Welche Formalien sind bei einer Kündigung noch wichtig?

Neben der fristgerechten Zustellung der Kündigung, sind noch weitere Formalien zu beachten, damit die Kündigung rechtswirksam ist. Nennen Sie Namen und Anschrift des Vertragspartners sowie ihren eigenen Namen und Adresse. Aus dem Kündigungsschreiben muss weiterhin genau hervorgehen, welchen Vertrag sie zu wann kündigen. Ist Ihnen der genaue Zeitpunkt für die Kündigung nicht bekannt, können Sie die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ nutzen. Bitten Sie abschließend um eine Bestätigung der Kündigung vom Vertragspartner. Rechtskräftig wird die Kündigung dann mit Ihrer Unterschrift.

Praxisbeispiel: Zählt der Poststempel oder der Eingang einer Kündigung?

Anhand dieses Praxisbeispiels soll die Zustellung einer Kündigung noch einmal verdeutlicht werden. Ein Arbeitgeber schickt einem Angestellten eine Kündigung per Einschreiben. Dieser weigert sich, das Einschreiben vom Postboten anzunehmen. Eine Verweigerung der Entgegennahme eines Einschreibens nützt jedoch nichts, denn auch eine Annahmeverweigerung gilt rechtlich als Eingang. Ist der Mitarbeiter bei Zustellung des Briefes nicht zu Hause, wirft der Postbote eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Auch damit gilt das Schreiben als zugestellt, auch wenn der Empfänger das Schreiben absichtlich nicht abholt. Wichtig ist jedoch, dass der Empfänger die Möglichkeit gehabt hätte, das Schreiben abzuholen. Ist der Empfänger auf Reisen, ist die Zustellung nicht wirksam. Hier muss der Brief an die Urlaubsadresse zugestellt werden, um wirksam zu werden. Maßgebend für den Eingang ist wieder der Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme. Der Poststempel ist in allen drei Fällen nicht maßgebend.

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