Krankengeld – was ist das genau?
Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die dem Versicherten zusteht, der nachweislich länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Es ersetzt im Prinzip das eigentliche Gehalt des Versicherten. Während die ersten 42 Tage noch der Arbeitgeber bezahlt, kommt das Geld ab dem 43. Tag von der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. In der Regel können Arbeitnehmer und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I Krankengeld beziehen.
Wer zahlt bei Krankheit?
- In den ersten sechs Wochen nach einer Krankschreibung zahlt der Arbeitgeber (Lohnfortzahlung bei Angestellten) oder das Arbeitsamt (Arbeitslosengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld I).
- Nach den sechs Wochen entfällt die Lohnfortzahlung beziehungsweise das Arbeitslosengeld und die Krankenkasse zahlt Krankengeld.
Höhe des Krankengelds
Die Höhe des Krankengelds richtet sich nach dem Monatseinkommen. Das Krankengeld beträgt mindestens 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Es werden aber maximal 90 Prozent vom Nettoeinkommen gezahlt. Das Krankengeld ist immer ein Nettobetrag. Der Maximalbetrag wird anhand der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Im Internet bieten zahlreiche Krankenkassen einen Krankengeld-Rechner an. Damit können Sie die tatsächliche Höhe des Krankengelds direkt berechnen.
Dauer des Krankengelds
Das Krankengeld wird bei derselben Erkrankung für einen Zeitraum von 78 Monaten gezahlt. Dabei müssen Sie nicht an einem Stück krankgeschrieben sein, sondern die Zeiten werden zusammengerechnet – solange die Arbeitsunfähigkeit auf derselben, noch nicht ausgeheilten Erkrankung beruht. Tritt in der Zwischenzeit eine weitere Erkrankung auf, wird die Leistungsdauer des Krankengelds nicht verlängert.
Krankengeld für bestimmte Personengruppen
Arbeitslose
Bezieher von Arbeitslosengeld I haben in der Regel Anspruch auf Krankengeld, genau wie Angestellte. Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Hartz IV haben keinen Anspruch. Ihnen wird bei einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin das Arbeitslosengeld II gezahlt.
Selbstständige
Selbstständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, anders sieht es aus, wenn sie gesetzlich versichert sind. Zwar haben gesetzlich versicherte Selbstständige keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankenfall, sie können aber ab der siebten Woche Krankengeld beziehen. Die ersten sechs Wochen lassen sich auch mit einem Zusatztarif überbrücken, den sie individuell mit der Krankenkasse abschließen müssen.
Geringfügig Beschäftigte
Der Arbeitnehmer erhält bis zu 450 Euro Lohn. Da die Beschäftigung nicht krankenversichert ist, wird zwar der Lohn sechs Wochen weitergezahlt, nicht aber das Krankengeld im Anschluss.
Privatversicherte
Wenn Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, dann bezahlt diese das Krankengeld als Tagessatz. Das Krankentagegeld ist steuer- und abgabenfrei. Die private Versicherung empfiehlt sich für Selbstständige.
Schwangere
Auch in der Schwangerschaft gibt es einen Anspruch auf Krankengeld, unabhängig davon, ob die Schwangere wegen ihrer Schwangerschaft oder wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Hat sie bereits entbunden und steht ihr das Mutterschaftsgeld zu, dann ruht der Anspruch auf Krankengeld und das Mutterschaftsgeld wird vorrangig bewertet.
Krankengeld beantragen – Auf einen Blick
- Krankengeld nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit
- Durchgehende Krankschreibungen müssen vorliegen
- Krankschreibungen möglichst nur per Einschreiben/Rückschein verschicken
- Krankenkasse meldet sich selbst beim Versicherten
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen
- Krankengeldhöhe wird berechnet