Darf ich trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen?

Zeitraum der Krankschreibung ist eine Prognose des Arztes

Wie bereits erwähnt, bezieht sich die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zunächst einmal auf den Zeitpunkt des Arztbesuches. Der Arzt stellt also fest, dass der Patient aktuell nicht arbeiten kann und soll. Der in der Krankschreibung angegebene Zeitraum, für den der Beschäftigte krankgeschrieben wird, ist lediglich eine Prognose. Deshalb heißt es dort auch folgerichtig „… voraussichtlich arbeitsunfähig bis …“.

Trotz Krankschreibung: Wer gesund ist, darf wieder arbeiten gehen

Der Zeitraum der Krankschreibung ist also keine starre Vorgabe, sondern eine ungefähre Einschätzung des Arztes. Demnach ist es also auch nicht verboten, trotz Krankschreibung wieder zur Arbeit zu erscheinen. Wer also wegen einer Magenverstimmung eine Woche krankgeschrieben wurde und sich nach drei Tagen wieder gesund fühlt, darf ohne weiteres wieder zur Arbeit gehen. Dies braucht er sich vom Arzt auch nicht bescheinigen zu lassen, denn eine „Gesundschreibung“ gibt es im Gegensatz zur Krankschreibung in Deutschland nicht.

Arbeiten trotz Krankschreibung: Versicherungsschutz bleibt erhalten

Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Ist der Arbeitnehmer, der trotz Krankschreibung wieder am Arbeitsplatz erscheint, überhaupt versichert? Die Antwort auf diese Frage lautet – entgegen landläufiger Meinung - eindeutig „Ja“. Weil es grundsätzlich gestattet ist, trotz Krankschreibung wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, dürfen dem Beschäftigten dadurch keine Nachteile entstehen. Wer also am Arbeitsplatz erscheint, obwohl er offiziell noch krankgeschrieben ist, genießt den gleichen Versicherungsschutz wie die anderen Kollegen, die nicht krankgeschrieben sind.

Versicherungsschutz gilt auch für Wegeunfälle

Das gleiche gilt auch für den Weg zur bzw. von der Arbeit nach Hause. Würde sich auf einem dieser Wege ein sogenannter „Wegeunfall“ ereignen, hat auch der Krankgeschriebene Anspruch auf den vollen Versicherungsschutz durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Ebenso wie beim Arbeiten darf dem Beschäftigten, der trotz Krankschreibung arbeitet, auf den Wegen zur Arbeit und wieder nach Hause kein Nachteil entstehen.

Fürsorgepflicht: Chef kann kranken Mitarbeiter wieder nach Hause schicken

Fühlt sich der Arbeitnehmer fit, darf er somit trotz Krankschreibung wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wie sieht es aber aus, wenn er sich überschätzt, offenkundig noch nicht auskuriert ist und trotzdem wieder arbeiten möchte? Hat der Arbeitgeber hier das Recht, ihn – unter Umständen auch gegen seinen Willen – wieder nach Hause zu schicken? Dieses Recht hat der Arbeitgeber, denn er hat gegenüber seinem Beschäftigten eine Fürsorgepflicht.

Ist also klar erkennbar, dass jemand wieder arbeiten möchte, obwohl er offensichtlich dazu nicht in der Lage ist, muss ihn der Chef sogar wieder nach Hause schicken. Schließlich gefährdet der Beschäftigte durch dieses unvernünftige Verhalten nicht nur sich selbst, sondern unter Umständen – zum Beispiel durch hohe Ansteckungsgefahr – auch andere Mitarbeiter. Erkennt der Arbeitgeber also, dass der Beschäftigte offenkundig nicht arbeitsfähig ist und lässt ihn trotz Krankschreibung weiter seiner Tätigkeit nachgehen, handelt er grob fahrlässig. Im schlimmsten Fall, wenn daraus zum Beispiel ein vermeidbarer Unfall resultiert, könnte er dafür sogar juristisch zur Rechenschaft gezogen werden. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn der Chef einen nicht krankgeschriebenen Beschäftigten am Arbeitsplatz belässt, obwohl dieser erkennbar nicht arbeitsfähig ist.

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