Darf ich mein Haustier an den Arbeitsplatz mitbringen?
Ein Haustier mitnehmen zur Arbeit – geht das? Es kommt darauf an. Meist sind es praktische Gründe, die den Wunsch aufkommen lassen, den Vierbeiner (in der Regel handelt es sich um einen solchen) mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Denn so hat das Tier Gesellschaft, anstatt den lieben langen Tag allein zu Hause zu verbringen. Zudem muss niemand organisiert werden, der zum Beispiel mit dem Hund zwischendurch Gassi geht. Wir verraten Ihnen, wann es erlaubt ist, ein Haustier mit zur Arbeit zu bringen, und wann nicht.
Nicht jedes Haustier ist am Arbeitsplatz gut aufgehoben
In der Regel handelt es sich um Hunde, wenn Mitarbeiter den Wunsch äußern, ihr Tier mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Bei anderen Tieren würde sich die Mitnahme in der Praxis ohnehin eher schwierig gestalten. Die wenigsten Katzen wären davon begeistert, jeden Morgen in eine Transportkiste gesperrt und in ein Büro verfrachtet zu werden, in dem es bisweilen hektisch zugeht. Auch Vögel oder Nagetiere im Käfig in eine Ecke zu setzen, wäre kaum in Sinne der Tiere. Anders sieht es mit Fischen aus. Allerdings würden diese, wenn überhaupt, aus praktischen Gründen wohl eher dauerhaft ins Büro einziehen.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat nicht nur das Hausrecht am Arbeitsplatz, sondern auch ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, gegenüber dem Arbeitnehmer: Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann er nicht nur Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, sondern auch über die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Das heißt im Klartext: Ob Hund, Nager oder Fisch, der Arbeitgeber entscheidet darüber, ob Sie Ihr Tier mitbringen dürfen. Erste Voraussetzung ist somit seine Einwilligung, anderenfalls ist die Mitnahme tabu. Er kann die Anwesenheit von Haustieren auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Die Erlaubnis kann mündlich gegeben oder im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Unter Umständen hat der Betriebsrat, sofern vorhanden, ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses umfasst „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb“. Bringen Sie Ihr Tier ohne konkrete Erlaubnis Ihres Arbeitgebers mit zur Arbeit, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. In diesem Fall droht eine Abmahnung und im Fall der Wiederholung eine verhaltensbedingte Kündigung.
Ausschlussgründe: Sicherheit und Hygiene
In manchen Arbeitsbereichen verbietet sich die Anwesenheit von Tieren bereits aufgrund von Sicherheits- oder Hygienevorschriften oder aus arbeitsmedizinischen Gründen, zum Beispiel in Krankenhäusern, Laboren oder in der Küche. In Betracht kommt die Mitnahme von Tieren eher im administrativen Bereich. Der in vielen Unternehmen inzwischen akzeptierte bis geschätzte „Bürohund“ ist das klassische Beispiel. Mehr dazu lesen Sie in unserem Tipp: „Bürohund: Diese Bedingungen und Regeln sind zu beachten“.
Selten, aber möglich: ein Anspruch auf das Haustier am Arbeitsplatz
Hat Ihr Arbeitgeber beispielsweise über Jahre hinweg die Anwesenheit von Haustieren am Arbeitsplatz gestattet, können Sie sich gegebenenfalls auf eine betriebliche Übung berufen. In seltenen Fällen kann sich eine Pflicht zur Erlaubnis auch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ergeben. Das kommt aber nur in Betracht, wenn dessen Interessen durch die Anwesenheit des Tiers in keiner Weise berührt werden – also allenfalls in Fällen, in denen der Arbeitnehmer völlig abgeschottet von Kollegen und Chef arbeitet. Erlaubt werden muss die Mitnahme von Tieren, auf die Menschen zur Ausführung ihrer Arbeit angewiesen sind. Darunter können Blindenhunde und andere ausgebildete Assistenzhunde fallen, die behinderten Menschen im Alltag helfen.