Betriebsferien: Wie wirken sie sich auf den Urlaubsanspruch aus?

Betriebsferien: Wie wirken sie sich auf den Urlaubsanspruch aus?

Sie müssen Urlaub nehmen, weil Ihr Unternehmen Betriebsferien macht? Nicht immer ist der vom Arbeitgeber verordnete „Urlaub für alle“ im Sinne des Arbeitnehmers. Der möchte vielleicht viel lieber zu einer anderen Jahreszeit verreisen, ist für Reisen auf die Schulferien angewiesen oder sein Partner bekommt in dieser Zeit keinen Urlaub. Das ist dann ärgerlich. Doch kann dieser „Zwangsurlaub“ auch auf Ihren Jahresurlaub angerechnet werden? Wir sagen Ihnen, wie sich die Betriebsferien auf Ihren Urlaubsanspruch auswirken.

Was sind Betriebsferien?

Unter Betriebsferien, auch als Werksferien, Betriebs- oder Werksurlaub bezeichnet, ist die Zeit zu verstehen, in der ein Betrieb für eine zeitlich festgelegte Dauer geschlossen ist. Währenddessen hat die ganze oder auch nur ein Teil der Belegschaft Urlaub. Das kann aus verschiedensten Gründen sinnvoll sein: Zum Beispiel in einer Zeit, in der ohnehin nicht viel Arbeit anfällt, weil Kunden oder Geschäftspartner verreist sind oder ebenfalls Betriebsferien machen. In manchen Bereichen, etwa in einer Arztpraxis, können die Angestellten auch faktisch arbeitslos sein, wenn ihr Chef Urlaub macht. So ganz nach Belieben darf ein Arbeitgeber allerdings nicht die „Schotten dicht machen“. Lesen Sie in unserem Tipp „Kann mein Arbeitgeber Betriebsferien anordnen“, in welchen Fällen er dazu berechtigt ist und in welchen nicht.

Betriebsferien und Urlaubsanspruch – Was bleibt an Urlaubstagen übrig?

Die Gründe für einen Betriebsurlaub sind oft einleuchtend. Das Ganze hat, Sie ahnen es schon, aber einen Haken für die Arbeitnehmer: Die auf die Betriebsferien entfallenden Urlaubstage werden ihnen vollständig auf ihren Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Sie profitieren also keinesfalls von zusätzlichen Urlaubstagen.

Wie lange die Betriebsferien dauern, ist somit für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Denn je länger, umso weniger Urlaubstage bleiben ihm zur freien Verfügung. Eine gesetzliche Regelung für die Höchstdauer der Betriebsferien gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf aber nicht der gesamte Jahresurlaub dafür „draufgehen“; einen Teil seines Urlaubsanspruchs muss der Arbeitnehmer noch frei verplanen können. Wie groß dieser sein muss, ist allerdings nicht festgelegt. Auch bei dieser Frage hilft nur ein Blick auf die Rechtsprechung. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil von 1981, dass der Anteil an Arbeitstagen, die auf die Betriebsferien entfallen dürfen, nach einer Quote von 3/5 zu berechnen ist, das entspricht einem Anteil von 60%. 40% seiner Urlaubstage müsste er also frei verplanen können. Diese Berechnung kann allerdings nur als Anhaltspunkt gelten, denn die Arbeitsgerichte urteilen in dieser Angelegenheit unterschiedlich. Oftmals werden zwei Wochen als Höchstgrenze anerkannt.

Der Jahresurlaub ist schon aufgebraucht – was nun?

Heikel wird es (für Ihren Chef), wenn Sie für die Betriebsferien von Ihrem Jahresurlaub gar nicht mehr genügend Urlaubstage übrig haben. Wurden die dafür notwendigen Urlaubstage bei der Bewilligung Ihres Urlaubs nicht berücksichtigt, ist das natürlich nicht Ihr Verschulden, sondern das Ihres Arbeitgebers. Für ihn bedeutet das: Entweder er verzichtet auf die Betriebsferien und alle Beschäftigten arbeiten normal weiter. Oder er stellt Sie für die Zeit der Betriebsferien bezahlt von der Arbeit frei. Bereits genehmigten Urlaub darf er jedenfalls nicht einfach wieder streichen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die noch in der Probezeit sind. Auch bei ihnen kann es mit den Urlaubstagen eng werden, da sie nur einen anteiligen Urlaubsanspruch haben. 

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