Betriebliche Altersvorsorge: Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Betriebliche Altersvorsorge: Das sind die Voraussetzungen
Doch, was versteht man im ersten Schritt überhaupt unter der betrieblichen Altersvorsorge? Eine Möglichkeit hierfür ist ein Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sodass ein Teil des Lohns des Arbeitnehmers in die Altersvorsorge umgewandelt wird. Somit erhalten Arbeitnehmer zwar etwas weniger Lohn pro Monat, können sich aber später auf mehr finanzielle Sicherheit freuen.
Betriebliche Altersvorsorge: Muss mein neuer Chef mitziehen?
Mittlerweile bleiben Arbeitnehmer oft nicht ihr ganzes Leben lang bei ein- und demselben Arbeitgeber. Ein Wechsel des Arbeitnehmers ist zur Normalität geworden – je nach Branche kann dies auch häufig vorkommen. Die betriebliche Altersvorsorge wird allerdings immer zwischen einem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Grundsätzlich gibt es nur wenige Fälle, beziehungsweise bestimmte Voraussetzungen, bei denen der neue Arbeitgeber die bestehende betriebliche Altersvorsorge übernehmen muss. Diese Voraussetzungen besagen, dass ausschließlich „unverfallbare“ Ansprüche übernommen werden können. Wer im oben beschriebenen Fall eine Entgeldumwandlung vereinbart hat, fällt in der Regel nicht unter diesen Anspruch der Unverfallbarkeit.
Folgende Faktoren müssen hierfür erfüllt werden, immer mit Bezugnahme auf das jeweilige Jahr des Abschlusses aufgrund von gesetzlichen Regelungen:
- Abschluss vor 2000: Der Arbeitnehmer ist mindestens 35 Jahre alt; die Zusage besteht seit mindestens zehn Jahren.
- Abschluss 2001 – 2008: Der Arbeitnehmer ist mindestens 35 Jahre alt; die Zusage besteht seit mindestens fünf Jahren.
- Abschluss ab 2009: Der Arbeitnehmer ist mindestens 25 Jahre alt; die Zusage besteht seit mindestens zehn Jahren.
- Abschluss ab 2018: Der Arbeitnehmer ist mindestens 21 Jahre alt; die Zusage besteht seit mindestens drei Jahren.
Arbeitgeberwechsel und betriebliche Altersvorsorge: Welche Möglichkeiten gibt es?
Neben der Übernahme des bestehenden Verhältnisses gibt es auch weitere Möglichkeiten für Arbeitnehmer, sich ihre Vorsorge zu sichern, beziehungsweise weiterhin vorzusorgen:
- Neuen Vertrag abschließen Diese Methode ist sicherlich die einfachste, birgt jedoch auch einige Nachteile: Kosten für den Neuabschluss, niedrigere Garantiezinsen, eventuelle Nachteile durch erneute Gesundheitsprüfung, schlechtere Konditionen wegen des erhöhten Alters des Arbeitnehmers, eventuell schlechtere steuerliche Regelungen, je nach Gesetzeslage
- Den Vertrag ruhen lassen Auch wenn Sie nichts mehr einzahlen, verzinst der alte Vertrag weiter. Ist die Vertragslaufzeit beziehungsweise Einzahlzeit kurz, wird die Rente allerdings auch entsprechend gering ausfallen.
- Altersvorsorge kündigen Während Sie ansparen, können Sie nicht auf das Geld zugreifen. Wenn der Arbeitgeber den Vertrag mit- oder komplett finanziert, können Sie ihn nur kündigen, wenn das Unternehmen den Sparer, also Sie, zum Versicherungsnehmer macht. Bei der vorzeitigen Kündigung gibt es noch weitere Fallstricke, die Einzahler jeweils immer mit ihrem Finanzberater klären sollten.
Ein Tipp zum Schluss: Oftmals lohnt es sich, mit dem zukünftigen Chef ins Gespräch zu gehen und über die Übernahme der bestehenden betrieblichen Altersvorsorge zu verhandeln.