Arbeitslos! Diese Schritte sollten Sie jetzt unternehmen

Drohende Arbeitslosigkeit: Arbeitsagentur sofort informieren!

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte der Gekündigte unmittelbar nach Kenntnis der Kündigung sofort die Agentur für Arbeit über die Veränderung informieren. Diese Meldung bei der Agentur für Arbeit ist nämliche der erste Schritt, um später, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Die frühe Information der Agentur für Arbeit ist auch deshalb so wichtig, damit frühzeitig gemeinsam mit dem zuständigen Berater nach einer neuen Beschäftigung gesucht werden kann. Üblicherweise wird nach der Meldung zeitnah ein Beratungsgespräch angeboten. Im Idealfall könnte so das neue Arbeitsverhältnis an die alte Tätigkeit anknüpfen, ohne dass es überhaupt zur Arbeitslosigkeit kommt.

Befristeter Arbeitsvertrag: Drei Monate vor Ablauf arbeitssuchend melden

Wer mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt ist, muss sich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden. Dabei kann die Meldung wahlweise persönlich, gebührenfrei telefonisch unter 0800 4555500 (gebührenfrei) oder online erfolgen. Wem bereits gekündigt wurde, muss darüber unbedingt die für ihn zuständige Agentur für Arbeit in Kenntnis setzen.

Jeder Tag zählt: Arbeitslosigkeit sofort mitteilen

Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss sich der Gekündigte persönlich bei seiner Agentur für Arbeit melden. Mögliches Arbeitslosengeld wird nämlich erst ab dem Tag des persönlichen Erscheinens gezahlt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Arbeitsagentur so früh wie möglich über die drohende Arbeitslosigkeit in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld immer rückwirkend zum Ende des Monats gezahlt.

Arbeitslosengeld: Sperrfrist bei eigenem Verschulden

Auch wer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, sollte die Agentur für Arbeit frühestmöglich darüber informieren. Gründe dafür können die eigene Kündigung sein oder persönliches Fehlverhalten, das zur Kündigung seitens des Arbeitgebers geführt hat. In beiden Fällen ist üblicherweise mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen zu rechnen, bevor die ersten staatlichen Leistungen fließen.

Nach Kündigung ist Eigeninitiative gefragt

Neben der frühen Information der Agentur für Arbeit und deren möglicher Hilfe bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erhöht Eigeninitiative die Chance auf eine neue Beschäftigung deutlich. Deshalb sollte sich der Gekündigte nicht ausschließlich auf Hilfen und Beratung durch die zuständige Arbeitsagentur verlassen, sondern selbst aktiv werden.

Alle Möglichkeiten nutzen

Wer eine neue Arbeitsstelle sucht, sollte nichts unversucht lassen, um schnellstmöglich wieder in Lohn und Brot zu kommen. Dazu empfiehlt es sich unter anderem, Jobportale im Internet zu nutzen. Oft werden die Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen abgefragt, sodass am Ende ein möglichst passgenauer Job angezeigt wird. Eine weitere Möglichkeit ist das Studium der Stellenangebote in der hiesigen Tageszeitung oder – gerade bei Führungskräften – auch überregionaler Medien. Viele Arbeitgeber schätzen die aktive Suche nach einer neuen Beschäftigung, weil sie Tatkraft signalisiert. Auch Initiativbewerbungen bei infrage kommenden Arbeitgebern sind ein probates Mittel, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Nicht zuletzt kann die Suche im Freundes- und Bekanntenkreis dazu führen, dass eine neue Beschäftigung gefunden werden kann.

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