Arbeiten in der Schwangerschaft: die Mitteilung an den Arbeitgeber
Je nachdem, welches Verhältnis Sie zu Ihrem Arbeitgeber haben, kommt die Frage auf, wann Sie ihm die Tatsache erzählen möchten oder müssen, dass Sie schwanger sind. Wichtig zu beachten: Es gibt keine Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings empfiehlt es sich, nach der Anfangsphase von zwölf Wochen eine Mitteilung an den Arbeitgeber abzugeben. So kann dieser während Ihres Mutterschutzes für eine Vertretung sorgen und auch Ihr Team beziehungsweise die Kollegen können sich darauf einstellen.
In der Schwangerschaft arbeiten: Das geht – und das nicht
Wer schwanger ist, darf keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten ausüben. Denn: Ihr Job darf nicht Ihrer Gesundheit und auch nicht der Ihres Kindes schaden. So dürfen Sie sich zum einen keinen gesundheitsgefährdenden Stoffen, Temperaturen oder anderen Umständen aussetzen. Wenn das also regulärer Teil Ihres Jobs sein sollte, müssen Sie diesen von Beginn der Schwangerschaft an pausieren. Auch Akkord- und Fließbandarbeit dürfen Sie nicht nachgehen. Nacht- und Sonntagsarbeit ab 20 Uhr ist ebenfalls nicht gestattet. Wichtig ist auch, dass Sie ab dem fünften Schwangerschaftsmonat keine Tätigkeiten ausüben, bei denen Sie mehr als vier Stunden stehen. Wenn Sie Bus oder Taxi fahren, bei der Bahn oder im Flugzeug arbeiten, heißt es für Sie schon ab dem dritten Schwangerschaftsmonat: Pause einlegen! Es ist allerdings möglich, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Ersatz-Tätigkeit anbietet, die Sie in der Zeit ausüben können. Ist das nicht möglich, so muss er Sie freistellen – und weiterhin das volle Gehalt bezahlen. Grundsätzlich sind diese Regelungen dafür da, dass Ihnen und Ihrem Baby nichts passiert. Wer „nur“ einen Bürojob ausübt, ist meist auf der sicheren Seite und kann eine ganze Weile länger arbeiten.
Arbeiten und schwanger sein: Wann kommt das Beschäftigungsverbot?
Es gibt allerdings auch Situationen, in denen Ihr freier Wille quasi beschnitten wird – nämlich immer dann, wenn Ihnen ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Kombination aus Ihrer Tätigkeit, Ihrer Gesundheit und Ihrer Schwangerschaft ausgesprochen wird. Wann ein solches Verbot erteilt werden darf, wie lange Sie pausieren müssen und welche Rechte Sie dahingehend haben, haben wir in einem weiteren Artikel (LINK) für Sie zusammengefasst.