Wann kann Urlaub verfallen?

Wann kann Urlaub verfallen?

Früher galt allgemeinhin: Nicht genommene Urlaubstage verfallen, wenn sie nicht im selben Kalenderjahr genommen wurden und wenn keine bestimmten Gründe vorlagen, die dies verhinderten. Doch so einfach ist es seit dem letzten Jahr nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2018 entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verfällt – und diese Grundsatzentscheidung hat Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – auch für das Bundesarbeitsgericht (BAG) und seine Rechtsprechung.

Urlaubshinweis vom Arbeitgeber

Gesetzlich ist geregelt, dass Sie als Arbeitnehmer Ihren Urlaub bis zum Ende des Jahres genommen haben sollten. Dabei sind Sie immer auf der sicheren Seite, denn schließlich brauchen Sie Ihren Urlaub, um abzuschalten und Erholung zu finden. Doch was passiert, wenn das nicht der Fall ist? Konform mit europäischer Rechtsprechung heißt es nun: Der Urlaub verfällt nicht automatisch. Sie als Arbeitnehmer können also nicht einfach Ihren Anspruch verlieren, nur weil Sie womöglich übersehen haben, dass noch Resturlaubstage ausstehen, und Sie keinen Urlaubsantrag eingereicht haben.

Zukünftig muss nun Ihr Arbeitgeber aktiv werden: Er muss Sie entsprechend aufklären und Ihnen ermöglichen, Ihren Urlaub zu nehmen. Er muss Sie auf einen möglichen Verfall der restlichen Urlaubstage hinweisen. Das muss rechtzeitig und in schriftlicher Form geschehen, um sicherzustellen, dass Sie diese Information auch wirklich erhalten. Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber auf Ihrer monatlichen Lohnabrechnung einen entsprechenden Hinweis auf noch zu nehmende Urlaubstage vermerkt. Sie als Arbeitnehmer müssen in die Lage versetzt werden, Ihren Urlaubsanspruch einzulösen.

Ausnahmen für Urlaubsansprüche

Falls der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt und alles unternimmt, um Sie auf Ihren Resturlaub hinzuweisen, können Sie nicht automatisch darauf pochen, Ihren Urlaub mit ins Folgejahr zu nehmen, weil das besser in Ihre Planung passt. Die Urlaubsübertragung gilt nur in Ausnahmefällen. Es müssen wichtige Gründe vorliegen, warum der Arbeitgeber Ihnen gestattet, den Resturlaub ins nächste Jahr mitzunehmen, damit dieser nicht am Jahresende verfällt:

  • Persönliche Gründe: Sie liegen vor, wenn Sie nicht arbeitsfähig sind oder Sie einen kranken Angehörigen pflegen müssen.
  • Betriebliche Gründe: Das Hauptgeschäft Ihres Arbeitgebers (beispielsweise im Einzelhandel) fällt ins Jahresende, und in dieser Zeit kommt es auf jeden Mitarbeiter an. Das Unternehmen kann aber auch an einem wichtigen termingebundenen Projekt arbeiten, bei dem Ihre Arbeitskraft gebraucht wird. Da ist es nachvollziehbar, dass Sie keinen Urlaub nehmen können. Es können auch technische Probleme im Betriebsablauf auftreten, die es Ihnen nicht ermöglichen, Urlaub zu nehmen.
  • Mutterschutz und Elternzeit: Auch in diesen Fällen gilt eine Ausnahme bei der Übertragung von Urlaub. Hierbei verfällt der Urlaub nicht endgültig und ersatzlos, auch wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist.

Verfall bei Langzeiterkrankung

Wird der Urlaub aus diesen bestimmten Gründen auf das folgende Kalenderjahr übertragen, dann muss er bis zum 31. März dieses Jahres auch genommen werden. Gerade bei der Frage des Urlaubsverfalls bei Krankheit können sich Probleme ergeben. Wenn Sie Ihren Urlaub aufgrund einer langanhaltenden Erkrankung nicht bis zum Jahresende oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (eben bis zum 31. März) nehmen können, bleibt Ihnen ein Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch erst einmal erhalten. Bei einer Langzeiterkrankung verfällt der Urlaub nach 15 Monaten. Damit soll nach Urteilen des EuGH und des BAG auch verhindert werden, dass Urlaubsansprüche irgendwann bis ins Unendliche steigen. Schließlich soll der Urlaub zum Zweck der Erholung genommen werden und nicht sang- und klanglos verfallen. Damit ist letztlich keinem gedient. 

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