Wer krank ist, bekommt weiter seinen Lohn
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf das vertraglich festgelegte Arbeitsentgelt. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber einen Teil des Lohns zurückbehalten darf. Wer krank ist, hat einen Anspruch darauf, dass er sechs Wochen lang seinen vollen Lohn weiter ausgezahlt bekommt. Danach springt die Krankenkasse ein und zahlt dem Erkrankten ein Krankengeld. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat aber nur derjenige, der sich auch bei seinem Chef krankmeldet und fristgerecht eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber das Recht, einen Teil des Arbeitsentgelts einzubehalten.
Lohnabzug bei selbst verschuldeter Krankheit möglich
Gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dort heißt es in § 3 Absatz 1:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (…).
Zu beachten ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Wer sich etwa fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt hat, kann seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verwirken. Fahrlässigkeit kann zum Beispiel vorliegen bei einem Unfall mit Trunkenheit am Steuer, einer Verletzung durch eine gefährliche Sportart, beim Verzicht auf das Tragen von Sicherheitskleidung oder bei Unfällen während einer Nebentätigkeit. In jedem Fall muss der Arbeitgeber dann aber vor Gericht beweisen, dass der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit selbst zu verantworten hat.
Bei Pfändung können Teile des Lohns einbehalten werden
Einbehalten werden können Teile des Lohns auch, wenn ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss vorliegt. Dann wird ein Teil des Lohns direkt an die Gläubiger des Beschäftigten gezahlt. Die mögliche Höhe dieser Teilzahlungen ist in der alle zwei Jahre aktualisierten Pfändungstabelle festgelegt. Sie hängt ab von der Höhe des monatlichen Nettolohns sowie der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen innerhalb der Familie. Wer aktuell nicht mehr als 1.179,99 EUR netto monatlich verdient, hat nichts zu befürchten. Danach steigt die Pfändungssumme stufenweise an.
Lohnabzug auch bei vorsätzlichen Beschädigungen rechtens
Nach § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Arbeitgeber auch dann Teile des Lohns abziehen, wenn Arbeitsmaterialien nachweislich fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt wurden. Wie bei der selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat der Chef auch in diesem Fall Fahrlässigkeit oder Vorsatz gerichtlich zu beweisen. Zudem muss eine solche Regelung zum Lohnabzug bei Fehlern des Beschäftigten im Arbeitsvertrag oder auf andere Weise schriftlich festgelegt sein.
Wer regelmäßig zu spät kommt, kann weniger Lohn bekommen
Auch wenn der Beschäftigte regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheint, den Arbeitsplatz häufig vor Ablauf des Arbeitsendes verlässt oder seinen vereinbarten Urlaub eigenmächtig verlängert, kann der Chef diese Minusstunden vom Lohn abziehen. Auch hier spielt der Vorsatz wieder die entscheidende Rolle. Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass die Minusstunden durch den Beschäftigten verschuldet wurden. Deshalb darf er auch keinen Lohn abziehen, wenn Minusstunden durch höhere Gewalt entstanden sind, zum Beispiel durch einen Stromausfall oder einen Wasserschaden im Betrieb.