Wann darf der Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangen?

Was ist ein Führungszeugnis?

Bei einem Führungszeugnis, früher „polizeiliches Führungszeugnis“, handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz. In diesem sind alle Ausgänge von Strafverfahren an deutschen Gerichten gespeichert. Es gibt somit nicht nur über Verurteilungen, sondern auch über Freisprüche und Verfahrenseinstellungen Auskunft. Jeder, der bereits vor Gericht stand, hat einen entsprechenden Eintrag in diesem Register. Im Führungszeugnis sind nur die Verurteilungen aufgeführt. Nicht vermerkt sind einmalige Verurteilungen, bei denen die verhängte Strafe 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe nicht überschreitet. Neben Verurteilungen beinhaltet das Führungszeugnis auch Vermerke über die Schuldfähigkeit sowie bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, außerdem Verurteilungen ausländischer Gerichte.

Das Führungszeugnis kann nur von der Person beantragt werden, von der die Daten gespeichert sind, also nicht von Dritten und damit auch nicht von einem (potenziellen) Arbeitgeber. Jeder Bundesbürger ab 14 Jahren hat das Recht, durch Einholung eines Führungszeugnisses Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten zu nehmen. Es gibt unterschiedliche Arten von Führungszeugnissen, je nachdem, ob sie für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.

Darf mein Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen?

Die Antwort auf diese Frage lautet: grundsätzlich nicht. Aber es gibt Ausnahmen.

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf ein Arbeitgeber ausschließlich solche personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, die für die Begründung, Beendigung oder Durchführung des konkreten Beschäftigungsverhältnis notwendig sind. Das bedeutet: Eine allgemeine Auskunft über alle zurückliegenden Straftaten, wie sie im Führungszeugnis aufgeführt sind, darf Ihr Arbeitgeber nicht einholen. Er ist lediglich berechtigt, mögliche Vorstrafen zu erfragen, die in sachlichem Zusammenhang mit den (zukünftigen) Arbeitspflichten stehen.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Vorlage eines Führungszeugnisses gesetzlich vorgeschrieben ist:

Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen

Wer in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig ist, muss gemäß § 72a des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vor der Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Danach ist es in regelmäßigen Abständen erneut einzuholen und vorzuweisen.

Bei sonstigen Tätigkeiten, die mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger verbunden sind, darf der Arbeitgeber nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.

Auch im kirchlichen Bereich werden immer mehr Vorschriften erlassen, nach denen bei der Arbeit oder dem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich ist.

Öffentlicher Dienst

Im Öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber nicht nur die Befähigung der Bewerber und Mitarbeiter zur Ausübung der konkreten Tätigkeiten, sondern auch ihre charakterliche Eignung, etwa im Hinblick auf ihre Verfassungstreue, zu prüfen. Daher kann in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden. Dies ist zum Beispiel im Strafvollzug der Fall, aber auch bei anderen sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten.

Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere Branchen, in denen der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitsbereiche die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf oder muss. Zu ihnen zählen das Bewachungsgewerbe, Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Transportgewerbe sowie die Aufsicht über Hafenanlagen.

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