Aufgabe der Selbstständigkeit ist ein Prozess
Wer fest entschlossen ist, seine Selbstständigkeit aufzugeben, muss dieses nicht von einem Tag auf den anderen machen. Die Betriebsaufgabe ist ein Prozess und an keinen Stichtag gebunden. So können zum Beispiel auch nach der Entscheidung, die selbstständige Tätigkeit zu beenden, noch offene Forderungen kassiert werden. Grundsätzlich kann die Betriebsaufgabe bis zu zwölf Monate dauern. Bei Einzelunternehmen und kleinen Freiberuflern wird es jedoch in der Regel nicht so lange sein.
Versicherungen und Verträge kündigen
Zunächst einmal sollte beim Finanzamt die Herabsetzung der Vorauszahlungen der Einkommensteuer auf null beantragt werden. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt weiter Vorauszahlungen abbuchen, wenn eine Einzugsermächtigung vorliegt. Auch langfristige Verträge und Versicherungen sollten gekündigt werden, damit keine unnötigen Kosten entstehen. Dies können zum Beispiel Haftpflichtversicherungen für das Unternehmen, Büromieten und Lieferverträge für Strom, Wasser, Telefon, Internet et cetera sein.
Krankenversicherung informieren
Auch die Berufsgenossenschaft muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufgabe des Betriebes informiert werden. Darüber muss auch der Krankenkasse die veränderte Situation mitgeteilt werden. Wer als Selbstständiger privat krankenversichert war und noch keine 55 Jahre alt ist, der kann nun auch wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
Einzelunternehmen müssen Gewerbe abmelden
Einzelunternehmen müssen die Betriebsaufgabe dem Ordnungsamt mittels der sogenannten Gewerbeabmeldung mitteilen. Wer einen erlaubnispflichtigen Beruf ausübt, muss diese Erlaubnis ebenfalls zurückgeben. Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, müssen bei ihrer zuständigen Kammer die Löschung beantragen. Die beteiligten Stellen, wie IHK und Handwerkskammer, wissen, welche Schritte erforderlich sind und können auch beraten.
Staatliche Leistungen rechtzeitig beantragen
Wer nach dem Ende seiner Selbstständigkeit staatliche Unterstützung beantragen möchte, sollte rechtzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen. Im Vorteil sind Selbstständige, die sich während ihrer Selbstständigkeit freiwillig bei der Arbeitsagentur gegen Arbeitslosigkeit versichert haben. Auch sie sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekanntgeben, dass sie ihre Selbstständigkeit beenden. So ist sichergestellt, dass mögliche Leistungen nicht erst zeitlich verzögert ausgezahlt werden.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen beachten
Zu berücksichtigen ist zudem, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen auch nach der Betriebsaufgabe einzuhalten sind. Deshalb können manche Geschäftsunterlagen nach dem Ende der Selbstständigkeit nicht einfach in den Reißwolf wandern. Vor allem das Finanzamt kann Unterlagen wie Rechnungen, Nachweise über Zahlungseingänge et cetera auch noch nach mehreren Jahren einfordern.
Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss Kündigungsfristen einhalten
Beschäftigt der aufzulösende Betrieb Mitarbeiter, sind weitere Dinge zu beachten. So müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Die können bei langjährig Beschäftigten durchaus bis zu mehreren Monaten betragen. Wer Auszubildende beschäftigt, kann unter Umständen verpflichtet sein, deren weitere Ausbildung in einem anderen Betrieb sicherzustellen.