Scheinselbstständigkeit – Das sind die Kriterien

Definition von Scheinselbstständigkeit

Wenn Sie vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der sich in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet, dann kann schnell der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aufkommen. Diesen Verdacht können Sie als Arbeitnehmer oder Ihr Arbeitgeber von der Deutschen Rentenversicherung überprüfen lassen, denn bei einer Scheinselbstständigkeit würden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung kann Ihnen auf jeden Fall weiterhelfen. Sie überprüft anhand von allgemeinen Kriterien, ob eine Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit

  • Sie als Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, und sind nicht frei in Entscheidungen zu Ihrer Mitarbeit. Sie sind in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert.
  • Sie zeigen kein eigenständiges unternehmerisches Handeln und tragen kein unternehmerisches Risiko. Der finanzielle Erfolg hängt nicht von Ihnen, sondern mehr oder weniger vom Auftraggeber ab.
  • Sie sind an bestimmte Arbeitszeiten gebunden und können nicht selbst entscheiden, wann und wie lange Sie für diesen Auftraggeber tätig sind. Die freie Gestaltung der Arbeitszeit, wie bei einem Selbstständigen, fällt weg.
  • Sie müssen Ihren Auftraggeber detailliert und regelmäßig über Ihre Arbeit informieren.
  • Sie übernehmen zum Teil dieselben Tätigkeiten wie andere Beschäftigte des Auftraggebers. Oder Sie haben bis zur Selbstständigkeit (oder eben Scheinselbstständigkeit) dieselbe Arbeit für den Auftraggeber im Angestelltenverhältnis übernommen, die sich jetzt auch als Selbstständige ausführen.
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an einem Ort, der von ihm vorgegeben ist.
  • Sie nutzen Arbeitsgerätschaft wie Hardware oder Softwareprogramme des Auftraggebers, wodurch dieser Ihre Arbeit jederzeit kontrollieren kann.
  • Sie haben keine eigene Homepage, keine Visitenkarte und/oder kein eigenes Briefpapier und betreiben auch keine Akquise, um neue Kunden zu generieren.
  • Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig – Wenn Sie damit über einen längeren Zeitraum mehr als fünf Sechstel Ihres Einkommens erzielen, liegt der Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit nahe.


Fazit

Wenn Sie oder Ihr Auftraggeber eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung beantragen, dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Liegt nachgewiesenermaßen eine Selbstständigkeit vor, dann ist alles in Ordnung. Sie müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit beim Rentenversicherungsträger melden.

Ergibt die Prüfung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dann sind Sie sozialversicherungspflichtig – und zwar ab dem Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses. Eventuell müssen Beiträge für Sozialversicherung und Lohnsteuer nachgezahlt werden.

Um nicht dem Verdacht der Scheinselbstständigkeit ausgesetzt zu sein, sollten Sie sich die oben aufgeführten Kriterien genau ansehen und mit Ihrem Auftraggeber möglichst Verträge eingehen, die alle Rechte und Pflichten beider Parteien genau regeln, damit bei einer Prüfung wenig Diskussionsbedarf bleibt. Sie sind dann nicht angreifbar, sondern können guten Gewissens Ihrer Tätigkeit nachgehen. Also immer besser bei der Clearingstelle nachfragen und alle Zweifel beseitigen. 

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