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Wozu überhaupt eine Probezeit?
Der Sinn einer Probezeit liegt darin, herauszufinden, ob man zueinander passt und das Arbeitsverhältnis längerfristig weiter bestehen soll. Das ist nicht unbedingt nur im Sinn des Arbeitgebers, sondern auch des Arbeitnehmers. Die Besonderheit der Probezeit ist, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit deutlich einfacher und schneller beendet werden kann, als nach deren Ablauf: Zum einen greift der Kündigungsschutz noch nicht. Außerdem muss die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen gemäß § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht eingehalten werden. Beide Seiten haben stattdessen nach § 622 Abs. 3 BGB das Recht, binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Die Vereinbarung einer Probezeit ist zwar die Regel. Vorgeschrieben ist sie aber nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Berufsausbildung.
Die Probezeit zu verkürzen, ist möglich, bedeutet aber noch keine Sicherheit
Wie lange die Probezeit dauert, wird individuell vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten. Ihre Höchstdauer beträgt jedoch sechs Monate. Von vornherein eine kürzere Probezeit zu vereinbaren, ist ohne weiteres möglich.
Ist nun bereits eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, ist eine Verkürzung auch nach Beginn des Arbeitsverhältnisses noch möglich. Gesetz dem Fall, der Arbeitgeber ist mit den Leistungen des Arbeitnehmers so zufrieden, dass er die Probezeit verkürzen möchte, kann er dies allerdings nicht einseitig bestimmen. Erforderlich ist in jedem Fall die Zustimmung des Arbeitnehmers. Schließlich kann auch er ein Interesse daran haben, das Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beenden zu können, etwa wenn er sich noch nicht sicher ist, ob ihm der Job zusagt. Ebenso kann natürlich der Arbeitnehmer den Wunsch äußern, die Probezeit zu verkürzen.
Aber Achtung: Oft möchte der Arbeitnehmer gerade dann auf eine Verkürzung der Probezeit hinwirken, wenn er für den neuen Job einen sicheren Arbeitsplatz mit Kündigungsschutz aufgeben muss. Dabei wird meist übersehen, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in jedem Fall erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit greift. Der Arbeitnehmer ist somit auch bei einer kürzeren Probezeit erst nach dieser Zeit vor einer betriebsbedingten Kündigung geschützt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ihm der Arbeitgeber also weiterhin ohne Angabe von Gründen kündigen – nur mit längerer Kündigungsfrist, denn diese beträgt nach Ablauf der verkürzten Probezeit nicht mehr zwei, sondern entsprechend § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats.
Geschützt ist der Arbeitnehmer vor einer betriebsbedingten Kündigung nach Ablauf der verkürzten Probezeit nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die sechsmonatige Wartezeit zu berufen. Dieser Verzicht muss in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Gibt es einen Anspruch auf verkürzte Probezeit?
Häufig stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob sie einen Anspruch auf eine verkürzte Probezeit haben, zum Beispiel, wenn sie vorher bereits im Unternehmen beschäftigt waren. Ein solcher Anspruch kann durchaus bestehen. Diese Fälle werden allerdings von den Arbeitsgerichten unterschiedlich beurteilt.