Nebenjob und Gewerbe anmelden: Das sollten Sie beachten
Sich neben dem eigentlichen Job noch etwas Geld hinzuzuverdienen, ist für viele Menschen attraktiv. Was dabei oft nicht bedacht wird: Wenn es sich um eine gewerbliche Nebentätigkeit handelt, muss diese ebenso angemeldet werden wie ein hauptberufliches Gewerbe. Bevor Sie also loslegen, sollten Sie sich darüber informieren, welche Regeln für Sie gelten. Wir haben deshalb zusammengefasst, was bei der Anmeldung eines Nebengewerbes zu beachten ist.
Grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung
Ein Gewerbe, ganz gleich ob haupt- oder nebenberuflich, ist grundsätzlich anzumelden. Dies ergibt sich aus § 14 Gewerbeordnung (GewO). Doch welche Tätigkeiten sind überhaupt gewerblich?
Laut § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbe gekennzeichnet durch:
- Selbstständiges Handeln, also eine eigenverantwortliche und nicht weisungsgebundene Tätigkeit
- Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein
- Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr
Daraus ergibt sich bereits, dass nur regelmäßig ausgeführte Tätigkeiten unter diese Vorschrift fallen. Geben Sie zum Beispiel dem Nachbarskind einmalig Nachhilfe vor einer wichtigen Klassenarbeit, ist das noch keine gewerbliche Tätigkeit. Anders sieht es aus, wenn sich daraus ein regelmäßig stattfindender Unterricht ergibt oder Sie auch noch anderen Kindern Nachhilfe gegen Entgelt erteilen.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind alle Freien Berufe. Darunter fallen Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater, Architekten, Schriftsteller, Journalisten, Fotografen und Musiker.
Je nach Tätigkeit kann es sein, dass Sie vorab bestimmte Nachweise oder Genehmigungen einholen müssen. Die Anmeldung als solche gestaltet sich aber recht unkompliziert und ist beim zuständigen Gewerbeamt oder in vielen Fällen auch online möglich. In der Anmeldung geben Sie an, dass Sie Ihr Gewerbe, zumindest vorerst, im Nebenerwerb betreiben wollen. Mehr zur Anmeldung erfahren Sie in unserem Tipp „Gewerbe anmelden: Das müssen Sie beachten“.
Hauptgewerbe, Nebengewerbe – wo liegt der Unterschied?
Ob Sie ein Gewerbe haupt- oder nebenberuflich betreiben, ist nur im Hinblick auf Ihre Krankenversicherung relevant. Denn für eine nebenberufliche Selbstständigkeit müssen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Als nebenberuflich gilt das Gewerbe, wenn dafür in der Woche höchstens 20 Stunden aufgewendet werden. Darüber hinaus dürfen Sie mit Ihrem Nebenjob nicht mehr verdienen als mit Ihrem Hauptberuf.
Ist das nicht der Fall oder entwickelt sich Ihr Nebengewerbe so gut, dass der Verdienst eines Tages doch den Ihrer eigentlichen Arbeit übersteigt, kann die Krankenkasse rückwirkend die entsprechenden Beiträge einfordern. Das können Sie vermeiden, indem Sie das Gewerbeamt rechtzeitig über die Veränderung informieren.
Wann muss ich das Gewerbe anmelden?
Die Anmeldung beim Gewerbeamt sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden. Nach § 14 Ab. 1 GewO ist die Aufnahme eines Gewerbebetriebs unverzüglich, also mit Beginn Ihrer Tätigkeit, anzuzeigen. Um Ärger zu vermeiden, sorgen Sie am besten dafür, dass Sie Ihren Gewerbeschein schon in der Tasche haben, wenn Sie mit den ersten vorbereitenden Tätigkeiten beginnen. Eine gewisse Verzögerung wird von den Gewerbeämtern allerdings meist toleriert.
Steuerliche Besonderheiten bei Geringverdienern
Ihre Umsätze als Gewerbetreibender sind grundsätzlich steuerpflichtig – auch das gilt für ein Haupt- ebenso wie für ein Nebengewerbe. Geringverdiener profitieren allerdings von Freibeträgen: Liegt ihr jährlicher Gewinn bei höchstens 24.500 EUR, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie zudem die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und folglich auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Im Gegenzug haben Sie aber auch keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Vorsteuer aus getätigten Ausgaben. Die Kleinunternehmerregelung können nur Unternehmen, freiberuflich Tätige oder Selbstständige in Anspruch nehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat und im Gründungsjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird.
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