Nebenjob am Wochenende: Das ist zu beachten

Nebenjob am Wochenende: Das ist zu beachten

Die Vorstellung ist für viele verlockend. Am Wochenende in einem weiteren Job noch etwas nebenher zu arbeiten und damit das reguläre Einkommen aufzubessern. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Bis auf wenige Ausnahmen kann auch der Hauptarbeitgeber eine solche Nebentätigkeit nicht verbieten. Und doch gibt es einiges zu beachten.

 

Nebentätigkeit ist jede Arbeit neben dem Hauptjob

Arbeitsrechtlich wird jede Art von Tätigkeit mit einer Vergütung, die neben dem eigentlichen Hauptberuf ausgeübt wird, als Nebentätigkeit betrachtet. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder beim Hauptarbeitgeber ausgeübt wird. Auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages gilt als Nebentätigkeit, ja sogar unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Hauptarbeitgeber kann Wochenendjob nicht ohne weiteres ablehnen

Wer sich am Wochenende etwas dazu verdienen möchte, sollte auf jeden Fall seinen Hauptarbeitgeber darüber informieren. Selbst wenn dieser nichts gegen den Nebenjob einzuwenden hat, sollte er auf keinen Fall zufällig davon erfahren. Beamte sind sogar verpflichtet, ihrem Dienstherrn eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Verpflichtet, den Nebenjob mitzuteilen, sind auch die Beschäftigten, bei denen Nebentätigkeiten durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen angezeigt werden müssen. Unabhängig davon ist es im Sinne eines vertrauensvollen Verhältnisses nur fair, den Hauptarbeitgeber über den Nebenjob in Kenntnis zu setzen.

Ein Hinderungsgrund für eine Nebentätigkeit könnte eine Interessenkollision mit dem Hauptjob sein, zum Beispiel eine Arbeit beim Hauptkonkurrenten. In jedem Fall muss der Arbeitgeber triftige Gründe anführen, warum er eine Nebentätigkeit ablehnt.

Nebenjob am Wochenende: Maximale Wochenarbeitszeit beachten

Ebenfalls zu beachten sind die gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten. So darf die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubte Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden nicht überschritten werden. Wer also schon eine 40 Stunden-Woche bei seinem Hauptarbeitgeber hat, darf am Wochenende noch maximal acht Stunden zusätzlich jobben. Zeitlich befristet kann diese maximal zulässige Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden ausgedehnt werden. Unter dem Strich dürfen Arbeitnehmer jedoch innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.

Ruhepausen sind unbedingt einzuhalten

Ganz wichtig sind auch die Ruhepausen. Sie müssen zwischen zwei Arbeitseinsätzen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens elf Stunden betragen. Wer also morgens um sechs Uhr seinen Hauptjob antritt, muss seinen Nebenjob am Abend vorher spätestens um 19 Uhr beendet haben. Deshalb sind in der Regel Abendjobs in der Gastronomie als Nebentätigkeit nicht mit Vollzeittätigkeiten zu den üblichen Arbeitszeiten vereinbar.

Außer beim Minijob muss das Finanzamt informiert werden

Bestehen seitens des Hauptarbeitgebers keine Bedenken gegen einen Nebenjob am Wochenende und lassen sich auch die Arbeitszeiten mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren, ist noch zu prüfen, ob die Nebentätigkeit dem Finanzamt angezeigt werden muss. Handelt es sich um einen Minijob, muss dieser dem Finanzamt nicht gemeldet werden, da er mit einer pauschalen Lohnsteuer abgegolten wird. Wer jedoch einer Nebentätigkeit über den Rahmen eines 450 EUR-Minijobs hinaus nachgeht, muss das Finanzamt auf jeden Fall darüber informieren. Ist die Nebentätigkeit kein Minijob, sind die Lohnsteuerklassen ausschlaggebend. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, wie das Finanzamt den Nebenjob steuerlich einstuft. 

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