Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss: Das ist zu beachten

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss: Das ist zu beachten

Um Mütter finanziell zu unterstützen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, haben berufstätige Frauen während und nach der Schwangerschaft Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld. Werdende Mütter mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld erhalten zusätzlich vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall ausgleichen, der wegen des Beschäftigungsverbots eintritt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Zuschuss haben Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und anschließend in den ersten acht Wochen danach. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten erhöht sich die Bezugsdauer bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung.

Mutterschaftsgeld: Anspruch auf Durchschnittsverdienst

Während dieser Zeit sichern das Mutterschaftsgeld und ein finanzieller Zuschuss des Arbeitgebers die Schwangere und spätere Mutter finanziell ab. Dabei besteht mindestens Anspruch auf den Durchschnittsverdienst. Der Verdienst in dieser Zeit entspricht bei stundenbasierter Entlohnung üblicherweise wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft. Bei monatlicher Entlohnung wird die Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zugrunde gelegt. Einbußen durch Verbote der Akkord- und Fließbandarbeit, von Mehrarbeit sowie Sonntags- und Nachtarbeit dürfen sich nicht negativ auf die Berechnung auswirken.

Krankenkasse oder Bundesversicherungsamt zahlen Mutterschaftsgeld

Gesetzliche Krankenkassen gewähren derzeit maximal 13 EUR pro Kalendertag beziehungsweise 390 EUR pro Monat. Wer familien- oder privatversichert ist oder Berechtigungsscheine von der Agentur für Arbeit oder vom Sozialamt erhält, bekommt ein reduziertes Mutterschaftsgeld von maximal 210 EUR pro Monat von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes. Die Voraussetzung dafür ist ein Arbeitsverhältnis am Anfang der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung oder der Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist. Eine andere Voraussetzung ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörden während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung.

Zuschuss des Arbeitgebers

Wer Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, bekommt zusätzlich vom Arbeitgeber einen Zuschuss ausbezahlt, der den Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Verdienstausfall ausgleichen soll. Der Zuschuss wird aufgrund des § 14 des Mutterschutzgesetzes gewährt. Für die Berechnung des Zuschusses ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Staatsbürgerschaft und Familienstand spielen keine Rolle

Staatsbürgerschaft und Familienstand spielen beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss keine Rolle. Ausschlaggebend ist lediglich ein in Deutschland bestehendes Arbeitsverhältnis. Einen Anspruch haben Vollzeitbeschäftigte ebenso wie Teilzeitkräfte. Gleiches gilt für Hausangestellte und Heimarbeiterinnen. Auch Auszubildende mit einem Arbeitsvertrag oder Schwangere, die einer geringfügigen Beschäftigung (sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis) nachgehen, können Mutterschaftsgeld beantragen.

Antrag: Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme nötig

Dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse muss eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme beigefügt werden. In dieser Bescheinigung muss der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt sein. Eine Bescheinigung erst nach der Entbindung ist nicht zulässig. Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers haben also alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und keine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen. Ausnahmen gelten nur für während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigte.

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