Fristen
Drei-Wochen-Frist bei Kündigungsschutzklage
Sie möchten sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Dann müssen Sie zeitnah handeln: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung müssen Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Das können Sie selbst tun oder Sie beauftragen damit einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dazu heißt es in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Eine Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen sinnvoll. Haben Sie sich nicht gegen die Kündigung gewehrt, erwirken Sie unter Umständen sogar eine zwölfwöchige Sperrfrist beim Arbeitsamt. Das ist nicht unwichtig, sollten Sie in der Folge Arbeitslosengeld beantragen müssen.
Nachträgliche Zulassung der Klage
Sie haben die wichtige Frist bei der Kündigungsschutzklage versäumt, hatten aber wichtige Gründe dafür? Dann besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Grundes eine nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen. Die Hürden sind hoch und die Gründe müssen wirklich stichhaltig sein: eine schwere Krankheit, ein nachgewiesener Urlaub, ein längerer Krankenhausaufenthalt.
Termine beim Arbeitsgericht
Nach Einreichen der Kündigungsschutzklage beraumt das Arbeitsgericht meist innerhalb von zwei Wochen (es können aber auch schon mal sechs Wochen werden) einen Gütetermin an. Dieser dauert um die 20 Minuten und findet vor dem vorsitzenden Richter beim Arbeitsgericht statt.
Können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen und schließen Sie keinen Vergleich, folgt drei bis sechs Wochen später der Kammertermin mit dem vorsitzenden Richter und zwei unparteiischen ehrenamtlichen Richtern. Dort wird auch ein Urteil gefällt. Nach Zustellung eines endgültigen Urteils im Kündigungsschutzprozess kann die unterlegene Partei innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen.
Kosten
Bei einer Kündigungsschutzklage sollten Sie auch die Kosten im Blick behalten. Diese setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Beide Posten unterliegen klaren Vorgaben.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz definiert und orientieren sich am Streitwert der Sache – bei Kündigungsschutzklagen drei Bruttomonatsverdienste. Sie müssen vom Kläger nicht vorgeschossen werden und entfallen, wenn es zu einem Vergleich kommt.
Anwaltskosten
Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Für den Anwalt müssen Sie schon mehr auf den Tisch legen als für das Gericht. Häufig enden die Verfahren mit einer Abfindung – da können sich die hohen Anwaltskosten also durchaus rechnen. Das Honorar für den Anwalt steigt jedoch im Falle einer Abfindung, da dieser eine „Einigungsgebühr“ erhält. Beim Kündigungsschutzprozess tragen Sie nur Ihre eigenen Kosten und nicht die der Gegenseite. Wenn Sie zudem noch eine Rechtschutzversicherung haben, dann übernimmt diese auch Ihre Anwaltskosten. Es lohnt sich also, sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen und eine Kündigung nicht einfach klaglos hinzunehmen.