Krankschreibung Folgebescheinigung: Das ist zu beachten

Im Grunde ist eine Folgebescheinigung also nichts anderes als eine neue ärztliche Bescheinigung, die auf die Erstbescheinigung folgt. So einfach ist das. Aber bei Fristen, Pflichten und Nachweisen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit inklusive Folgebescheinigung einiges zu beachten. Aber eins nach dem anderen.

Fortdauer der Erkrankung

Sie als Arbeitnehmer haben die Pflicht, Ihren Arbeitgeber unverzüglich davon zu unterrichten, wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Das kann telefonisch oder nachweislich per Mail passieren, je nachdem, was im Unternehmen üblich beziehungsweise vorgeschrieben ist. Also melden Sie sich am besten am Morgen des ersten Tages krank.

Die Informationspflicht haben Sie damit erfüllt, doch Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit auch nachweisen – und zwar durch eine ärztliche Bescheinigung. Und die bekommen Sie bei Ihrem Hausarzt, bei dem Sie vorstellig werden müssen.

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls wichtig. Innerhalb von drei Tagen müssen Sie sich beim Arzt eine Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung besorgen. Je nach Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie das ärztliche Attest bereits am ersten Tag der Krankmeldung vorlegen.

Nachweis über die Dauer

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, dann brauchen Sie eine neue ärztliche Bescheinigung, die Sie wiederum dem Arbeitgeber und der Krankenkasse vorzulegen haben. Die Folgebescheinigung soll die anhaltende Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Sie ist auch im Interesse des Arbeitgebers, denn er erfährt so, mit welcher Arbeitsunfähigkeitsdauer er bei seinem erkrankten Mitarbeiter zu rechnen hat. Schließlich muss er Arbeitsprozesse im Unternehmen frühzeitig regeln und dazu braucht er Planungssicherheit.

Doch muss eine Folgebescheinigung immer vorgelegt werden, auch nach einer langen Periode der Arbeitsunfähigkeit, in der bereits die Krankenkasse die Absicherung durch das Krankengeld übernommen hat? Ja, muss sie, denn der Arbeitgeber hat ein Recht darauf zu wissen, wie lange sein Mitarbeiter vermutlich noch krank sein wird – und zwar unabhängig davon, ob er den Lohn noch weiterbezahlt oder bereits die Krankenkasse das Krankengeld auszahlt. Schließlich hätte er ohne Folgebescheinigung keinerlei Nachweis, ob der Arbeitnehmer der Arbeit berechtigt oder unberechtigt fernbleibt. Wenn er keine Folgebescheinigung vorliegen hat, könnte er den Mitarbeiter auch abmahnen.

Immer vom Arzt – nicht von der Krankenkasse

Für eine Folgebescheinigung ist der Nachweis der Erkrankung durch die Krankenkasse nicht ausreichend. Denn laut Entgeldfortzahlungsgesetz kann der Arbeitnehmer nur durch eine Bescheinigung, die ihm sein Hausarzt ausstellt, seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber nur mitteilen, dass sie noch Krankengeld zahlt und deshalb davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer noch krank ist.

Wichtig ist bei einer ärztlichen Erstbescheinigung und einer Folgebescheinigung ein lückenloser Nachweis. Es dürfen keine nicht bescheinigten Tage dazwischen liegen. In der Regel muss der Arbeitnehmer am nächsten Werktag nach dem Ende der ersten Bescheinigung erneut zum Arzt, damit dieser ihm die Folgebescheinigung ausstellen kann.

Wenn Sie also Dienstag, Mittwoch und Donnerstag krankgeschrieben sind, müssen Sie am Freitag erneut den Arzt aufsuchen, wenn Sie noch nicht wieder arbeitsfähig sind. Wenn ein Wochenende dazwischenliegt, reicht es, wenn Sie sich am darauffolgenden Montag die Folgebescheinigung besorgen.

Fazit

Die Folgebescheinigung ist nichts anderes als die erneute ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Zwischen Erst- und Folgebescheinigung darf keine zeitliche Lücke entstehen. Sie dient dem Arbeitgeber auch als Nachweis der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters.

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