Kein rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Brückentagen
Da Brückentage bei allen Arbeitern und Angestellten gleichermaßen beliebt sind, stellt sich die Frage, ob ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung von Brückentagen besteht? Wer sich hier auf die Suche nach einer gesetzlichen Regelung macht, wird keine finden. Eine ausdrückliche rechtliche Vorgabe zu Brückentagen ist auch gar nicht nötig. Schließlich handelt es sich bei Brückentagen um ganz normale Urlaubstage. Und bei denen greift das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hier werden Urlaubstage zunächst einmal als längere Zeiträume gesehen. So heißt es in § 7, Abs. 2:
„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“
Brückentage erst dann fest einplanen, wenn sie genehmigt wurden
Die über genannte „zwölf aufeinanderfolgende Werktage“ hinausgehenden Urlaubstage können also über das Jahr hinaus verteilt werden, da individuelle Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Wer also einen Urlaubstag für einen Brückentag plant, sollte einen entsprechenden Urlaubsantrag möglichst frühzeitig stellen. Grundsätzlich gilt für Brückentage das gleiche wie für alle anderen Urlaubstage: Wer sich Stress mit Vorgesetzten und Kollegen ersparen möchte, der sollte freie Brückentage erst dann verbindlich einplanen, wenn sie auch genehmigt wurden.
Brückentage mit Kollegen und Vorgesetzten abstimmen
Auf Dauer ist das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ dem kollegialen Miteinander im Betrieb nicht zuträglich. Schließlich könnten auch Kolleginnen und Kollegen ein Interesse daran haben, ihre Brückentage geschickt einzusetzen. Außerdem können betriebliche Gründe dafür sprechen, dass nicht die gesamte Belegschaft mittels Brückentagen ins verlängerte Wochenende entschwindet. Deshalb sollte die Inanspruchnahme von Brückentagen immer mit den übrigen Mitarbeitern und den Vorgesetzten abgestimmt werden.
Klare und einvernehmliche Regelungen fördern gutes Betriebsklima
Für ein gedeihliches und gerechtes Betriebsklima könnte die Vergabe von Brückentagen zum Beispiel nach dem Rotationsprinzip erfolgen. So fühlt sich niemand benachteiligt und jeder Beschäftigte kann regelmäßig die Vorzüge der Brückentage genießen. Möglich wäre auch eine bevorzugte Behandlung von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern. Diese könnten wiederum ihren Kollegen außerhalb der Ferienzeiten bei deren Urlaubswünschen entgegenkommen. Grundsätzlich sind also klare und einvernehmliche Lösungen innerhalb der Firma wünschenswert, damit sich niemand über den Tisch gezogen fühlt. Wo das Recht des Stärkeren oder Schnelleren dauerhaft siegt, bleibt der Betriebsfrieden mit Sicherheit auf der Strecke.