Geringfügige Beschäftigung: Wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Tipps

Nebenjob ausüben: Wann muss ich dem Arbeitgeber Bescheid sagen?

Oftmals ist bereits im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Hauptarbeitgeber vor Antritt eines Mini- oder Nebenjobs informiert werden muss. Das bedeutet: Sie sollten den Arbeitgeber vor Jobsuche oder Antritt eines Nebenjobs über Ihr Vorhaben informieren. In manchen Fällen kann es sogar sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Genehmigung brauchen, um den Nebenjob auszuüben. Gehen Sie im Idealfall folgendermaßen vor:

1. Schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach: Welche Regelungen sind dort festgehalten? Welche Infos gibt es zur Ausübung eines Nebenjobs? Gibt es klare zeitliche und/oder branchen-spezifische Vorgaben? Falls es keine oder nur unzureichende Infos im Arbeitsvertrag gibt, halten Sie Ihre Fragen schriftlich fest.

2. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber und gegebenenfalls die Personalleitung um ein persönliches Gespräch, in dem Sie offene Fragen klären können. Zudem wird Ihnen hier der Arbeitgeber die nötigen Infos mit auf den Weg geben, ob es grundsätzlich zulässig ist, dass Sie einen Nebenjob ausüben und – falls ja – in welchem Umfang dies erfolgen kann.

3. Lassen Sie sich eine Bestätigung schriftlich geben, um im Notfall darauf zurückgreifen zu können.

Darf mein Arbeitnehmer einen Nebenjob verbieten?

Es gibt allerdings auch einige Fälle, in denen Ihr Arbeitgeber es untersagen kann, dass Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Nebenjob ausüben. Das kann verschiedene Gründe haben:

1. Arbeitszeit

Acht Stunden pro Werktag, maximal 48 Stunden pro Woche, dazwischen elf Stunden Erholungszeit – das Arbeitsgesetz regelt relativ klar, wie die Gesamtarbeitszeit eines Arbeitnehmers auszusehen hat. Daher ist es für viele Vollzeitbeschäftigte schwieriger, einen Nebenjob auszuüben, als für Teilzeitbeschäftigte. Denn: Wer bereits 40 Stunden oder mehr pro Woche im Büro sitzt und anschließend noch die halbe Nacht kellnert, kann seine Erholungszeiten nicht einhalten. Da Ihr Arbeitgeber aber das „Anrecht“ auf eine Vollzeitkraft hat und Sie zwingend diese Erholungszeiten einhalten müssen, kann hier das hohe Zeitpensum zum Verbotsgrund für einen Nebenjob werden. Wichtig: Sind sie selbstständig, gilt diese zeitliche Obergrenze nicht.

2. Konkurrenz

Ein Nebenjob für ein Konkurrenzunternehmen? Das kommt nicht in Frage – so sieht es zumindest die Mehrheit der Arbeitgeber aus gutem Grund. Denn andernfalls könnten Arbeitnehmer firmeninternes Wissen (un)wissentlich weitertragen. Haben Sie also ein Angebot eines anderen Unternehmens derselben Branche, wird es schwierig, für diesen Nebenjob eine Genehmigung zu erhalten.

3. Öffentlicher Dienst

Sind Sie Beamter oder arbeiten im öffentlichen Dienst, so ist es Ihnen untersagt, einen Nebenjob auszuüben.

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