Der Arbeitgeber ist insolvent: Was passiert jetzt?

Oft sickert schon im Vorfeld etwas durch. Spätestens, wenn Lohnzahlungen ausstehen, ist klar, dass die Lage ernst ist. Doch manchmal erwischt es die Belegschaft auch ganz kalt. Wenn der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat oder kurz davor steht, bedeutet das im besten Fall Veränderung, im schlechtesten den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Arbeitgeber ist insolvent – was bedeutet das?

Die Insolvenz tritt ein, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Löhne für die Mitarbeiter, aber auch Rechnungen von Lieferanten, die Miete oder laufende Unternehmenskosten handeln. Bei drohender oder akuter Zahlungsunfähigkeit oder wenn der Arbeitgeber überschuldet ist, kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dieses ist darauf gerichtet, entweder die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger – zu denen auch die Arbeitnehmer zählen, die offene Lohnforderungen gegenüber ihrem Arbeitgeber haben – wenigstens anteilig zu befriedigen.

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Beschluss des Insolvenzgerichts vorliegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Mitarbeiter unverzüglich darüber zu informieren. Dies kann auch über den Betriebsrat geschehen.

Wie wirkt sich die Insolvenz des Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis aus?

Das Arbeitsverhältnis hat auch im Fall einer Insolvenz weiter Bestand. Ein laufendes Insolvenzverfahren ist kein Kündigungsgrund. Sie behalten also – zumindest vorerst – Ihren Arbeitsplatz. Damit sind Sie verpflichtet, weiterhin Ihrer Arbeit nachzukommen, es sei denn, Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber offiziell freigestellt. Hat die Insolvenz die Stilllegung des Betriebs zur Folge, kann allerdings möglicherweise eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ausgesprochen werden.

Die Kündigungsfrist ändert sich mit Eintritt der Insolvenz. Während bis zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen oder individuell vereinbarten Fristen gelten, greift ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 113 Insolvenzordnung (InsO). Nach dieser Vorschrift beträgt die Kündigungsfrist von nun an drei Monate bis zum Monatsende, es sei denn, der Arbeits-oder Tarifvertrag sieht eine kürzere Frist vor.

Was tun bei ausstehendem Lohn?

Haben Sie einen Anspruch auf noch ausstehenden Lohn, sollten Sie zunächst Ihren Arbeitgeber per Forderungsaufstellung zur Zahlung auffordern – auch wenn Sie wissen, dass er zahlungsunfähig ist. Für die weiteren Schritte ist es entscheidend, wann Ihre Ansprüche entstanden sind:

Ansprüche auf Lohnzahlungen, die bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dazu werden von ihm in der Regel Formulare ausgehändigt. Dies sollte zeitnah geschehen, denn es gibt eine vom Insolvenzgericht festgelegte Frist, innerhalb der alle Forderungen angemeldet sein müssen. Mit einer (anteiligen) Zahlung können Sie allerdings erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens rechnen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Gehälter vom Insolvenzverwalter ausgezahlt. Geschieht das nicht, fordern Sie ihn schriftlich zur Zahlung des genau benannten Betrags auf.

Für ausstehende Gehälter bis zu drei Monate vor der Insolvenzeröffnung oder wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns. Ihre Lohnansprüche gehen dann auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden.

Auch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zunächst weiter besteht, kann es sinnvoll sein, sich bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens bei der Agentur für Arbeit zu melden. So kann diese frühzeitig bei der Suche nach einer Arbeitsstelle helfen und beratend zur Seite stehen.

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