Aus diesen Gründen darf eine Urlaubssperre verhängt werden

Aus diesen Gründen darf eine Urlaubssperre verhängt werden

Arbeitnehmer müssen ihren für einen bestimmten Zeitraum geplanten Urlaub natürlich vom Chef genehmigen lassen. Schließlich muss der Betrieb auch in Abwesenheit des Mitarbeiters weiterlaufen. Deshalb ist es sinnvoll, den Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen und genehmigen zu lassen.

Arbeitgeber muss Urlaubswünsche berücksichtigen

Gründe dafür, warum Urlaub zu einer bestimmten Zeit angetreten wird, gibt es viele. Für den einen sind es die Ferien der schulpflichtigen Kinder oder die Urlaubszeit des Partners, für andere wiederum sind es die Verfügbarkeit eines Ferienhauses oder ein besonders günstiges Reiseschnäppchen. Unabhängig davon, welches die Gründe für die Wahl eines bestimmten Zeitraums sind, hat der Arbeitgeber die Wünsche des Mitarbeiters bei der Gewährung des Urlaubs zu berücksichtigen. Ohne spezielle Gründe darf er also den Urlaubsantrag nicht ohne weiteres ablehnen. Dazu nimmt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eindeutig Stellung. Hier heißt es in § 7, Abs. 1:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, (…)."

Im gleichen Satz werden dann jedoch einschränkend die Gründe genannt, weshalb dem Beschäftigten der Urlaub zu seinem Wunschtermin versagt werden kann:

"(…), es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Urlaubssperre nur aus wichtigen Gründen

Zunächst einmal können die im Gesetz erwähnten „dringenden betrieblichen Belange“ dazu führen, dass es keinen Urlaub zum Wunschtermin geben kann. Das können saisonale Spitzenzeiten sein, zum Beispiel in Erntebetrieben oder für Geschäfte in der Vorweihnachtszeit. Fehlende Arbeitskräfte, ein möglicher Schaden für das Unternehmen oder die unbedingte Präsenz eines Mitarbeiters während eines Projektes könnten ebenfalls solche Gründe sein. Weitere „dringende betriebliche Gründe“ sind die Unterbesetzung in Betrieb oder Abteilung wegen eines besonders hohen Krankenstandes, wegen der Kündigung von Arbeitnehmern oder auch eine unerwartet große Menge an Arbeit durch einen zusätzlichen Auftrag. Weiter zu nennen ist die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, etwa in einer Arztpraxis, oder die Abhängigkeit eines Vertriebsunternehmens von der Produktionszeit des Herstellers. Grundsätzlich liegt die Verantwortung jedoch beim Arbeitgeber. Durch seine Planung hat er sicherzustellen, dass der Mitarbeiter Urlaub zum Wunschtermin nehmen kann. Chronischer Personalmangel ist also kein Grund, denn darauf müsste der Chef frühzeitig mit Neueinstellungen reagieren. Hilfreich sind hierbei Urlaubspläne, die rechtzeitig erstellt werden und die Wünsche aller Beteiligten weitestgehend berücksichtigen.

Wer Urlaub nötiger hat, bekommt ihn zuerst

Die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, sind ein weiterer Grund, weshalb dem Urlaubsantrag widersprochen werden könnte. Der Klassiker sind hier die Schulferien für Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern oder Mitarbeiter, deren Partner auch nur zu bestimmten Zeiten Urlaub nehmen können, zum Beispiel Lehrer. Weitere mögliche Gründe, weshalb der Urlaub zugunsten anderer Beschäftigter abgelehnt werden könnte, sind eine bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit, erstmaliger oder wiederholter Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr oder die besondere Erholungsbedürftigkeit nach arbeitsintensivem Einsatz in der Vergangenheit oder einer schwerwiegenden Erkrankung.

Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten im Betrieb

Wer erst gerade in einem Betrieb neu angefangen ist, muss unter Umständen auch auf seinen Wunschtermin verzichten. Einen Anspruch auf Urlaub gibt es nämlich erst nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit. Jede andere Regelung wäre ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers.

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