Urlaubsplanung im Unternehmen: Welche Mitarbeiter haben Vorrang?

Urlaubsplanung im Unternehmen: Welche Mitarbeiter haben Vorrang?

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Was sich als Sprichwort für viele Bereiche des Lebens etabliert hat, kommt in manchen Betrieben auch bei der Planung des Jahresurlaubs zur Geltung. Besonders „clevere“ Kollegen reichen deshalb manchmal ihren Urlaubsantrag schon im Vorjahr ein, damit sie bei der Vergabe des Urlaubs ihre Nase vorn haben. Abgesehen davon, dass diese Strategie wenig kollegial und rücksichtslos ist, sprechen verschiedene Belange dagegen, dass der Schnellste auch der Erfolgreichste beim Kampf um die besten Urlaubstage im Jahr ist.

 

Keine eindeutige Aussage im Bundesurlaubsgesetz

Wie so vieles im Leben sind auch bestimmte Aspekte des Urlaubs für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt. Oberster Maßstab ist dabei das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es kommt als Mindeststandard immer dann zur Geltung, wenn keine innerbetrieblichen Vereinbarungen gelten oder Tarifverträge weitergehende Ergänzungen enthalten. Aussagen, wer bei der Urlaubsvergabe bevorzugt zu behandeln ist, sind dort jedoch sehr allgemein gehalten. Unter § 7, Abs. 1, findet sich im BUrlG lediglich eine Empfehlung:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, (…)“

Ein wenig präziser wird das BUrlG dann lediglich im nächsten Satz:

„(…), es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Die einzige, ganz klar umrissene Aussage zu einer bestimmten Personengruppe ist im gleichen Absatz aufgeführt:

„Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.“

Eltern schulpflichtiger Kinder haben in der Regel Vorrang

Was die im Bundesurlaubsgesetz angeführten „sozialen Gesichtspunkte“ betrifft, ist es im Allgemeinen relativ unstrittig, dass Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern bei der Wahl ihres Wunschtermins bevorzugt behandelt werden. Sie sind schließlich für einen gemeinsamen Urlaub auf die Zeiten der Schulferien angewiesen. Kämen sie hier nicht zum Zug, müssten sie unter Umständen ganz auf längere Reisen mit ihren Kindern verzichten. Ein weiterer Grund für Urlaub zum Wunschtermin könnte auch der Urlaub des Ehepartners sein. Wer mit einer Lehrerin oder einem Lehrer verheiratet ist, steckt in dem gleichen Dilemma wie Eltern schulpflichtiger Kinder und kann daher ausschließlich innerhalb der Schulferien länger gemeinsam verreisen.

In Zweifelsfällen nach einvernehmlicher Lösung suchen

Komplizierter wird die Situation, wenn gleich mehrere Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern Urlaubswünsche für einen bestimmten Zeitraum anmelden. In diesem Fall sind weitergehende Gründe zu berücksichtigen. So könnten zum Beispiel Mitarbeiter bevorzugt werden, die schon länger im Betrieb tätig sind. Die bevorzugte Inanspruchnahme der beliebten Brückentage wäre ein weiterer möglicher Ausgleich für diejenigen, die im laufenden Jahr nicht ihren Wunschurlaub bekommen. Oder es kommt derjenige an die Reihe, der im Jahr zuvor das Nachsehen hatte. Dieses Rotationsmodell hat sich in vielen Firmen bewährt und sorgt für Gerechtigkeit bei der Urlaubsvergabe. Für Urlaub in den Sommerferien könnten sich mehrere Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern auch wahlweise auf Urlaub in der ersten oder in der zweiten Hälfte der Ferien einigen. In jedem Fall sollte immer nach einer einvernehmlichen und für alle Beteiligten nachvollziehbaren Lösung gesucht werden. Hier sind natürlich auch der Vorgesetzte oder die Personalabteilung gefragt. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, so hat dieser bei der Urlaubsvergabe in strittigen Fällen ebenfalls ein Wörtchen mitzureden. 

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