Oftmals gehen die Meinungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auseinander, wenn es um die Beurteilung der Arbeitsleistung oder des Verhaltens am Arbeitsplatz geht. Fällt das Arbeitszeugnis nicht so positiv aus wie erwartet, müssen und sollten Sie dies nicht in jedem Fall einfach so hinnehmen. Ein „Recht auf Berichtigung“ im Sinne einer Korrektur des ursprünglichen Texts gibt es nicht. In folgenden Fällen können Sie aber von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen ein neues Arbeitszeugnis mit verändertem Inhalt ausstellt: - Ihre Leistungen wurden nicht vollständig aufgeführt oder bewertet - Das Zeugnis enthält falsche Tatsachen oder Bewertungen - Das Zeugnis weist formelle Fehler auf Welche Voraussetzungen ein Arbeitszeugnis erfüllen muss, ist in § 109 Gewerbeordnung (GewO) geregelt.
Mängel des Inhalts
Das Zeugnis soll Auskunft über Ihre Leistungen und Ihr Sozialverhalten geben und Ihnen als Bewerbungsunterlage dienen. Daran hat sich der Arbeitgeber inhaltlich zu orientieren. Der Text muss somit alle Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung wesentlich und für einen potenziellen Arbeitgeber interessant sind. Der Arbeitgeber kann den Text frei formulieren. Dabei hat er den Maßstab eines „wohlwollenden verständigen Arbeitgebers“ anzulegen. Er sollte sich aber an die allgemein übliche Gliederung halten:
- Überschrift: „Zeugnis“ oder „Zwischenzeugnis“
- Angaben zum Arbeitnehmer, Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Beschreibung des Unternehmens/der Branche
- Aufgaben und Tätigkeiten, Position, Entwicklung im Unternehmen
- Beurteilung von Leistung und Sozialverhalten
- Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Grund für die Ausstellung des Zeugnisses
- Schlussformel
Falsche Tatsachen und Bewertungen
Es kann vorkommen, dass im Zeugnis sachlich unrichtige, nachprüfbare Angaben gemacht wurden – in der Regel irrtümlich. Vor allem aber die Beurteilung von Leistungen oder auch des Verhaltens des Arbeitnehmers geben immer wieder Anlass zum Streiten. Fühlen Sie sich zu schlecht beurteilt, während Ihr Arbeitgeber davon überzeugt ist, eine richtige Bewertung abgegeben zu haben, muss das Arbeitsgericht entscheiden. Dann ist es Ihre Aufgabe, zu beweisen, dass Ihre Leistungen überdurchschnittlich waren. Sie müssen dazu konkrete Tatsachen vortragen, die dies belegen. Ihr Arbeitgeber muss dagegen seiner Meinung nach unterdurchschnittliche Leistungen beweisen. Als durchschnittlich gilt eine befriedigende Leistung entsprechend der Schulnote 3. Gute Chancen haben Sie, wenn Ihnen bereits in einem Zwischenzeugnis gute Leistungen bescheinigt wurden. In diesem Fall darf der Arbeitgeber nicht ohne konkreten Grund plötzlich davon abweichen.
Formelle Fehler des Arbeitszeugnisses
Das Arbeitszeugnis muss nach § 109 GewO in schriftlicher Form ausgestellt werden und klar und verständlich formuliert sein. Beanstanden können Sie Rechtschreib- und Grammatikfehler, aber auch Mängel der äußerlichen Form wie Streichungen, sichtbare Korrekturen, Flecken oder ähnliches. Auch Hervorhebungen durch Unterstreichungen oder Fettschrift sind nicht erlaubt. Ebenso zu beanstanden sind in Anführungszeichen gesetzte Wörter oder Textpassagen sowie Ausrufe- und Fragezeichen. Handelt es sich um ein Zwischenzeugnis, muss der Text im Präsens formuliert werden, beim Endzeugnis im Perfekt oder Imperfekt. Verwendet Ihr Arbeitgeber üblicherweise Geschäftspapier für seine Korrespondenz, können Sie verlangen, dass Ihr Arbeitszeugnis auf diesem ausgedruckt wird. Aus dem Briefkopf müssen Name und Anschrift des Arbeitgebers hervorgehen und das Schreiben muss das Ausstellungsdatum enthalten. Das Arbeitszeugnis muss in jedem Fall vom Arbeitgeber oder einem Ihnen gegenüber weisungsbefugten Mitarbeiter, unter Umständen auch vom Personalleiter, persönlich unterschrieben sein
Sie sind davon überzeugt, dass Sie einen Anspruch auf Berichtigung Ihres Arbeitszeugnisses haben?
Dann fahren Sie nicht gleich scharfe Geschütze auf. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst darum, Ihnen ein neues Zeugnis mit entsprechendem Inhalt auszustellen. Lehnt er dies ab, bleibt Ihnen immer noch der Gang zum Arbeitsgericht.