Geringwertige Wirtschaftsgüter: Eigenständige Nutzung ist wichtig
§ 6, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) legt fest, dass geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar sein müssen. Ein klassisches Beispiel für ein GWG wäre also die Mikrowelle in der Teeküche eines Unternehmens oder Freiberuflers, da auf sie alle drei genannten Kriterien zutreffen. Auch Möbel, Bestecke, Geschirr, Porzellan oder Wäsche, zum Beispiel bei Gaststätten und Hotels, zählen zu den GWG. Kein GWG hingegen ist die Tastatur eines Computers, da diese ohne das Hauptgerät keinen Wert hat und somit nicht selbstständig nutzbar ist. Etwas anders ist die Situation bei Kombigeräten, die etwa Fax, Drucker und Scanner vereinen. Diese sind im Gegensatz zu einem reinen Drucker auch selbstständig nutzbar.
Bis 800 Euro sofort abzuschreiben
Wer bewegliche Gegenstände für das Anlagevermögen erworben hat, die ohne andere Gegenstände nutzbar sind und netto nicht mehr als 800 Euro nettogekostet haben, kann den Sofortabzug für GWG noch im gleichen Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten können im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen und müssen nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Wahlmöglichkeit: Sofortabzug oder Poolabschreibung
GWG bis netto 250 Euro müssen seit Anfang 2018 nicht mehr in einem Verzeichnis aufgeführt werden, wenn sich ihre Werte aus der Buchhaltung ergeben. Neben dem bereits beschriebenen Sofortabzug für GWG bis 800 Euro netto können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung (Poolabschreibung) wählen. Mit ihr dürfen GWG bis 1.000 Euro netto über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Poolabschreibung gewählt werden. Eine Ausnahme bilden GWG bis zu einem Wert von netto 250 Euro. Sie können unabhängig von der Poolregelung auch sofort als Betriebskosten verbucht werden.
Sofort- oder Poolabschreibung: Prüfen, welches Verfahren besser ist
Grundsätzlich ist abzuwägen, ob die Sofort- oder die Poolabschreibung die bessere Lösung ist. Schließlich muss sich jedes Unternehmen für eines der beiden Verfahren entscheiden, da ein Nebeneinander verschiedener Abschreibungsverfahren ist nicht möglich ist. Im einfachsten Fall wird sich ein Unternehmen für die Sofortabschreibung entscheiden. Der Vorteil liegt darin, dass dieses Verfahren deutlich weniger Aufwand erfordert, denn die Aufnahme der GWG in die Buchhaltung reicht in diesem Fall aus. Je nach Gewinnerwartung und Anzahl der angeschafften GWG kann die Sammelabschreibung jedoch vorteilhafter sein. Entscheidet sich ein Unternehmen hingegen für die Pool-Abschreibung, muss es alle im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG über fünf Jahre abschreiben. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Gegenstand vorher wieder aus dem Betriebsvermögen entfernt worden ist.
Finanzamt kann Schwierigkeiten bei GWG machen
Die Abschreibung von GWG führt immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. So zweifelt die Finanzverwaltung oft die Behandlung eines Wirtschaftsguts als GWG an. Das Finanzamt versucht manchmal, Teile als Einheiten zu betrachten, die dann als GWG herausfallen würden. Darauf sollten sich Unternehmen vorbereiten und gegen eine solche Einschätzung wappnen. Wurde etwa eine Sitzgruppe angeschafft, die das Finanzamt als Einheit einstuft, kann argumentiert werden, dass jeder Stuhl auch einzeln nutzbar ist.