Wie oft darf ein Arbeitsvertrag befristet werden?

Keine Obergrenzen für zeitlich befristete Tätigkeiten mit Sachgrund

Grundsätzlich können befristete Arbeitsverträge, die auf einem sogenannten „Sachgrund“ basieren, theoretisch beliebig oft verlängert werden. Solche Sachgründe sind zum Beispiel die Saisonarbeit von Erntehelfern, saisonale Tätigkeiten in der Gastronomie oder die an ein bestimmtes Projekt gebundene zeitlich begrenzte Beschäftigung. Doch selbst mit diesen Sachgründen können immer wiederkehrende Zeitarbeitsverträge, sogenannte „Kettenbefristungen“, unzulässig sein. Da es hierfür keine verbindlich festgelegten Obergrenzen gibt, entscheidet im Zweifelsfall das Arbeitsgericht.

Obergrenzen für Kettenbefristungen werden individuell festgelegt

So hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel im Sinne einer Arbeitnehmerin entschieden, die nach ihrer Ausbildung mehr als elf Jahre lang mittels 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wurde. Als Sachgrund führte der Arbeitgeber an, dass die Mitarbeiterin stets als Vertretungskraft für andere Mitarbeiter eingestellt worden sei. Daraufhin argumentierte das Gericht, dass dieser permanente Vertretungsbedarf offensichtlich eine dauerhaft eingerichtete Stelle rechtfertige. Somit entfalle auch der immer wieder als Sachgrund angegebene Vertretungsbedarf (BAG, 7 AZR 443/09).

Ständige Projektarbeit kein Grund für dauerhafte Zeitverträge

Ähnlich wie bei dauerhaftem Vertretungsbedarf dürfte auch immer wiederkehrende Projektarbeit keine Kettenbefristungen rechtfertigen. Würde diese sich ständig wiederholende Projektarbeit als Sachgrund angeführt, so ließe sich argumentieren, dass diese offensichtlich zum Wesen der entsprechenden Beschäftigung gehöre. Damit wäre sie also nicht die zulässige Ausnahme, sondern die unzulässige Regel.

Befristete Arbeitsverträge: Ohne Sachgrund maximal zwei Jahre

Anders als bei befristeten Verträgen mit Sachgrund gibt es bei den zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ohne Sachgrund klare Obergrenzen. In diesen Fällen gestattet der Gesetzgeber eine maximale Befristung von zwei Jahren. Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängern. Danach ist ein weiterer befristeter Vertrag nicht zulässig. Möchte der Chef den Mitarbeiter gerne weiterbeschäftigen, geht dies nur über einen darauffolgenden unbefristeten Vertrag.

Unwirksamer Zeitvertrag ist automatisch unbefristet

Soll ein befristeter Vertrag verlängert werden, so ist darauf zu achten, dass dies innerhalb der Laufzeit des vorherigen Vertrages geschieht. Ein zum 31. Dezember auslaufender Vertrag muss also noch innerhalb dieses Jahres verlängert werden, am 1. Januar ist es zu spät. Grundsätzlich gilt auch, dass ein nicht wirksamer befristeter Vertrag – zum Beispiel, weil er nicht schriftlich vereinbart wurde – automatisch als unbefristet gilt. In diesem Fall gelten dann natürlich auch die Kündigungsfristen eines nicht zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses.

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