Weihnachten – ein Fest mit drei Feiertagen?
Dass die meisten Menschen von Heiligabend bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag nicht arbeiten, bedeutet nicht, dass es sich bei all diesen Tagen um Feiertage handelt. Nur der 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Für Heiligabend gilt das nicht: Dieser Tag ist ein normaler Arbeitstag, sofern er nicht auf ein Wochenende fällt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer einen (ganzen) Urlaubstag nehmen müssen, wenn sie an Heiligabend nicht arbeiten wollen. In der Praxis wird in vielen Betrieben an diesem Tag generell nicht oder nur an einem halben Tag gearbeitet. Entsprechende betriebliche Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder bei Betrieben mit Betriebsrat aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Die darin enthaltenen Urlaubsregelungen sind individuell verschieden. So geben manche Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen halben oder sogar einen ganzen Tag frei, ohne dass diese dafür etwas von ihrem Jahresurlaub opfern müssen. Ist nichts anderes geregelt, gilt: An Heiligabend muss gearbeitet werden. Mehr zum Arbeiten an Heiligabend lesen Sie hier.
Arbeiten an Weihnachten – normalerweise verboten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält strenge Vorgaben, zu welchen Zeiten Arbeitnehmer arbeiten dürfen und wann dies nicht erlaubt ist. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich verboten. Das gilt selbstverständlich auch für die Weihnachtsfeiertage. Allerdings ist es in zahlreichen Berufen undenkbar, dass alle Beschäftigten an den Feiertagen zu Hause bleiben. Das Gesetz sieht deshalb eine Reihe von Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot an Feiertagen vor. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 ArbZG sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, unter anderem für folgende Tätigkeiten und Berufsfelder:
- Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden sowie zum Zwecke der Verteidigung
- Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Pflege, Behandlung und Betreuung
- Gaststätten und andere Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen
- Musik-, Theater- und Filmaufführungen
- Sport, Freizeiteinrichtungen und Fremdenverkehr
- tagesaktuelle Presse und Medien
- Messen und Ausstellungen
- Verkehrs-, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie Landwirtschaft
Weiterhin gelten Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen
- für Produktionsarbeiten, wenn infolge einer Unterbrechung die notwendigen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern (§ 10 Abs. 2 ArbZG)
- für Mitarbeiter in Bäckereien und Konditoreien. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen bis zu drei Stunden arbeiten (§ 10 Abs. 3 ArbZG)
Für all diese Bereiche gilt: Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts seine Mitarbeiter selbst an den Weihnachtsfeiertagen zur Arbeit einteilen.
Auch wer im Schichtdienst oder als Kraftfahrer arbeitet, muss unter Umständen einen Teil seiner Feiertage opfern: Nach § 9 ArbZG kann in Unternehmen mit Mehrschichtsystem und regelmäßiger Tag- und Nachtschicht Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Gehören Sie zu denjenigen, die an Weihnachten arbeiten müssen, haben Sie vielleicht Glück und bekommen von Ihrem Arbeitgeber wenigstens einen Zuschlag gezahlt. Einen Anspruch darauf haben Sie aber nur, wenn es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist.