Urlaubssperre: Was darf der Chef?
Es ist alles in trockenen Tüchern. Der Urlaubsantrag wurde eingereicht und genehmigt, die Reise ist gebucht und die Vorfreude groß. Endlich den lang ersehnten Urlaub antreten, abschalten, erholen. Doch dann kommt alles ganz anders. Der Chef verhängt eine Urlaubssperre und die Erholungspause fällt erst einmal flach. Darf bereits genehmigter Urlaub überhaupt wieder gestrichen werden? Und was sind die rechtlichen Grundlagen einer Urlaubssperre?
Urlaubssperre: Kein Urlaub zu einer bestimmten Zeit
Allgemein bedeutet eine Urlaubssperre, dass der Beschäftigte in einem bestimmten Zeitraum keinen Urlaub nehmen darf. Das kann weitreichende Folgen haben. Die dringend nötige Erholung rückt in weite Ferne und auch die eventuell mühsame Abstimmung mit der Urlaubszeit des Partners und den Schulferien der Kinder war vergeblich. Deshalb kann eine Urlaubssperre den Frieden im Betrieb durchaus nachhaltig stören.
Gesetzgeber setzt hohe Hürden für eine Urlaubssperre
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne triftigen Grund streichen. § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nimmt dazu eindeutig Stellung. In Absatz 1 heißt es:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Mit den „dringenden betrieblichen Belangen“ baut der Gesetzgeber eine hohe Hürde auf. Hier muss der Chef im Einzelfall genau prüfen, ob diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn er eine Urlaubssperre verhängen möchte. Eine angebotene Stückelung des Urlaubs müsste der Arbeitnehmer nur dann akzeptieren, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. So heißt es in § 7, Abs. 2 BUrlG:
„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche (…) Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.“
Nur in absoluten Notfällen darf genehmigter Urlaub wieder gestrichen werden
Bei der Beurteilung einer Urlaubssperre ist zu unterscheiden, ob es sich um eine kurzfristige oder um eine schon beim Beantragen des Urlaubs angekündigte Sperre handelt. Wer seinen Urlaub bereits genehmigt bekommen hat, braucht in der Regel keine Angst vor einer Urlaubssperre zu haben. Genehmigter Urlaub muss gewährt werden, auch wenn es dem Betrieb später vielleicht doch nicht so passt. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sind absolute Notfälle. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der komplette Betrieb durch den Urlaub des Mitarbeiters lahmgelegt oder sogar in seiner Existenz bedroht würde. Ein solcher Fall stellt aber eine absolute Ausnahme dar.
Kein Recht auf Urlaub bei Saisongeschäft oder Krankheitswelle
Anders sieht es aus, wenn der für einen bestimmten Zeitraum beantragte Urlaub erst gar nicht genehmigt wird. Auch hier sind wieder die bereits erwähnten „dringenden betrieblichen Belange“ zu berücksichtigen. Ein möglicher – auch rechtlich zulässiger – Grund, den Urlaubsantrag abzulehnen, kann zum Beispiel hoher Personalbedarf im Saisongeschäft sein. Eine Schokoladenfabrik, die Schoko-Nikoläuse oder -Osterhasen herstellt, könnte also Urlaubswünsche in der Produktionsphase ablehnen. Unbedingt einzuhaltende Abgabefristen können ebenfalls ein Grund sein, zum Beispiel die Erstellung des Jahresabschlusses durch die Buchhaltung. Auch eine Grippewelle im Betrieb, in deren Folge überdurchschnittlich viele Beschäftigte krankgeschrieben wurden, kann zum Ablehnen eines kurzfristig eingereichten Urlaubsantrags führen. Gleiches gilt für plötzlich auftretende und nicht vorhersehbare Auftragsspitzen.
Urlaubssperre, wenn Kollegen auf feste Zeiten angewiesen sind
Ebenfalls nachvollziehbar und begründet sind Urlaubssperren, wenn andere Beschäftigte, wie unter § 7, Abs. 1 BUrlG aufgeführt, „unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“. Klassischerweise sind dies Kolleginnen oder Kollegen mit schulpflichtigen Kindern, die bei ihren Urlaubsplänen die Schulferien berücksichtigen müssen.
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