Habe ich einen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt?
Dass die Mutter bei der Geburt dabei sein muss, wird naturgemäß nicht in Frage gestellt – und dass sie an diesem Tag nicht arbeiten muss, auch nicht. Denn nach § 6 Mutterschutzgesetz dürfen Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gar nicht zur Arbeit erscheinen. Als Vater müssen Sie hingegen rechtzeitig aktiv werden, wenn Sie beabsichtigen, der Arbeit am Tag der Geburt fernzubleiben. Das bedeutet, zunächst einmal einen Blick in den Arbeitsvertrag, den für Sie geltenden Tarifvertrag oder eine etwaige Betriebsvereinbarung zu werfen. In ihnen ist oftmals festgeschrieben, in welchen Fällen Sie einen Anspruch auf Sonderurlaub haben und wie viele Tage Ihnen zustehen.
Für Beamte, Richter und in der Regel auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gilt: Bei der Geburt des eigenen Kindes steht ihnen Sonderurlaub für den Tag der Entbindung zu. Existieren keine derartigen Regelungen, gilt § 616 BGB, sofern er nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Dieser lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird […]“ Eine Geburt wird in der Rechtsprechung als ein solcher Grund angesehen. Damit haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Sonderurlaub zur Geburt Ihres Kindes.
Wie viel Sonderurlaub bekomme ich bei der Geburt?
Entsprechend den Regelungen für Beamte und den öffentlichen Dienst wird üblicherweise ein Tag bezahlter Sonderurlaub gewährt, und zwar für den Tag der Entbindung. Denn § 616 BGB sieht eine Freistellung nur für die Dauer der Verhinderung vor. Das bedeutet, dass Sie, sollte die Geburt an einem ohnehin arbeitsfreien Tag stattfinden, keinen Anspruch auf Sonderurlaub haben. Gleiches gilt, wenn der Termin in die Zeit Ihres regulären Urlaubs fällt. Gelten für Sie Gleitzeitregelungen, stehen die Chancen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen Sonderurlaub gewährt, ebenfalls eher schlecht.
Gilt der Anspruch auf Sonderurlaub nur für Verheiratete?
Die Arbeitsgerichte orientieren sich bei ihren Entscheidungen meist an den Regelungen für Beamte und andere Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Diese unterscheiden sich jedoch in der Frage, in welchem Verhältnis die betreffende Person zu der gebärenden Mutter stehen muss. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist von der „Ehefrau oder Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die Rede. Demnach haben nur Verheiratete und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt des eigenen Kindes.Großzügiger ist die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV): Nach ihr besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub bei der „Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin“.
Dies macht deutlich: Letztendlich erfordert die offene Formulierung des § 616 BGB oftmals eine Betrachtung des Einzelfalls. Manche Arbeitgeber zeigen sich bei einer Geburt auch kulant und gewähren Sonderurlaub, selbst wenn sie eigentlich nicht dazu verpflichtet sind. Es kann sich daher lohnen, das Thema rechtzeitig vor der Geburt anzusprechen.