Nebenjob: Unter diesen Voraussetzungen ist er steuerfrei
Ein Nebenjob ist eine attraktive Möglichkeit, sich Geld hinzuzuverdienen. Dabei ist die Bandbreite groß und reicht von Babysitten und Prospekte verteilen über Kellnern bis hin zu freiberuflichen Nebentätigkeiten. Interessant ist natürlich die Frage, wie das Finanzamt einen Nebenjob beurteilt und ob Steuern zu entrichten sind.
Nebenjob ist Tätigkeit neben dem Hauptberuf
Arbeitsrechtlich gelten als Nebenjob sämtliche Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Üblicherweise werden solche Tätigkeiten auch vergütet. Die Einkünfte daraus gelten als Zu- oder Nebenverdienst. Grundsätzlich gelten für diese Nebentätigkeiten die gleichen Rechte und Pflichten, wie bei einer Hauptbeschäftigung. Der Nebenjob kann bei einem anderen Arbeitgeber, beim Hauptarbeitgeber oder auch im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages ausgeübt werden. Als Nebenjob eingestuft werden aber auch nicht bezahlte und ehrenamtliche Tätigkeiten.
Bei Nebenjobs gibt es zwei Besteuerungsvarianten
Grundsätzlich ist jeder Nebenjob – ganz gleich, in welcher Form er ausgeübt wird – zunächst einmal steuerpflichtig. Dabei ist die Besteuerung in zwei Varianten möglich. Eine Möglichkeit ist die pauschale Abführung der Lohnsteuer, die andere Variante die Besteuerung anhand der auf der Lohnsteuerkarte angegebenen Steuerklasse. Am gängigsten ist die pauschale Besteuerung einer Nebentätigkeit. Hier wird das Nebeneinkommen mit 2% versteuert. Sie wird in der Regel dann genutzt, wenn der Nebenverdienst nicht höher als 450 EUR pro Monat ist.
Minijob: In der Regel zahlt der Arbeitgeber die Steuer-Pauschale
Wählt der Arbeitgeber die Variante der Besteuerung nach Lohnsteuerklassen, so fallen bei Einkünften bis zu 450 Euro in den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Abzüge an. Eine Ausnahme bilden Minijobs, die als Nebentätigkeit zum Hauptjob ausgeübt werden. In diesem Fall fallen Steuern auch in den ersten vier Lohnsteuerklassen an. Bei den Steuerklassen V und VI hingegen werden auch geringe Einkünfte grundsätzlich und unabhängig von einer eventuellen Haupttätigkeit besteuert. Wird die Nebentätigkeit als Minijob mit Einkünften bis zu 450 EUR monatlich ausgeübt, ist, – wie bereits gesagt – die pauschale Besteuerung mit 2% der Regelfall. Üblicherweise werden diese 2% vom Arbeitgeber getragen, sodass der Nebenjobber keinerlei Steuern zu zahlen hat.
Nebenjob im Ehrenamt bis zu 2.400 EUR jährlich steuerfrei
Steuerfrei bleiben auch Zuverdienste, wenn für sie die Regelungen der „Übungsleiterpauschale“ anfallen. Dabei sind es längst nicht mehr nur Übungsleiter in Sportvereinen, die von dieser Regelung steuerlich profitieren. In der Abgabenordnung (AO) werden gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Nebentätigkeiten genannt, die unter die „Übungsleiterpauschale“ fallen. Mögliche Nebentätigkeiten sind unter anderem das Engagement in einer Freiwilligen Feuerwehr, als Jugendleiter bei den Pfadfindern, in der Pflege kranker oder behinderter Menschen oder als Dozent einer Volkshochschule. Darauf zu achten ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen darf. Die Verdienstgrenze der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale liegt bei 2.400 EUR jährlich. Erst der den Freibetrag übersteigende Anteil ist steuerpflichtig.
Steuerfrei bleiben auch Nebenverdienste unter dem Grundfreibetrag
Steuerfrei bleibt der Nebenverdienst auch, wenn das gesamte Jahreseinkommen (Stand 2019) bei Ledigen nicht mehr als 9.168 EUR beträgt. Lassen sich Ehepaare gemeinsam steuerlich veranlagen, beträgt die Höchstgrenze 18.816 EUR. Ab 2020 gilt für Ledige die Höchstgrenze des sogenannten Grundfreibetrags von 9.408 EUR, für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 18.816 EUR.
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